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10002189 AT

Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Änderung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Änderung

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*1) Siehe BGBl. Nr. 45/1970

Bundesrecht Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Änderung

(Übersetzung)

Der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter der Mitgliedländer des Madrider Verbandes

gebildet durch den Artikel 10 Absatz 2 des Madrider Abkommens, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 (im folgenden: das Abkommen),

zusammengetreten in Genf, vom 27. bis 29. April 1970, im Hinblick auf den Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens

beschließt mit Einstimmigkeit

sfr

a) Grundgebühr

für 20 Jahre (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des

Abkommens) für die Registrierung oder die Erneuerung

einer einzelnen Marke ..................................... 300

für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

Inhabers hinterlegte oder erneuerte Marke ................. 290

b) Grundgebühr

für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8

Absatz 7 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 180

für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

Inhabers hinterlegte Marke ................................ 170

c) Restgrundgebühr

für den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8

Absatz 8 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 250

für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

Inhabers hinterlegte Marke, für die die Restgrundgebühr

gleichzeitig entrichtet wird .............................. 240

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