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Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

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Kurztitel

Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 342/1970

Inkrafttretensdatum

01.07.1971

Langtitel

Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes.

StF: BGBl. Nr. 342/1970 (NR: GP XII RV 6 AB 155 S. 16. BR: S. 295.)

Änderung

BGBl. I Nr. 111/2003 (NR: GP XXII RV 224 AB 268 S. 38. BR: AB 6895 S. 703.)

Bundesrecht Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1971 in Kraft.

Bundesrecht Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

§ 2. (1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Klage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angebracht worden ist.

(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des Anerkenntnisses bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 stehen einer Klage der Eltern des Anerkennenden oder einer Klage des Staatsanwalts im Sinn des § 164b Abs. 1 zweiter Satz beziehungsweise der § 164c Abs. 1 Z 3 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels I nicht entgegen.

Bundesrecht Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

§ 3. (1) Eine Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind durch Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geworden ist, wirkt, und zwar auch für die Vergangenheit, gegenüber jedermann, soweit dem nicht eine noch bindende Entscheidung entgegensteht.

(2) Der Abs. 1 gilt auch für ein Anerkenntnis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor dem Gericht oder vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund erklärt worden ist, soweit sich nicht aus einem Urteil etwas anderes ergibt, das auf Grund einer im § 2 Abs. 3 genannten Klage ergeht.

Bundesrecht Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

§ 4. Der § 16 der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, RGBl. Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche wird aufgehoben.

Bundesrecht Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

§ 5. Die Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, soweit nach diesen Bestimmungen die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder durch sie das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Bundesrecht Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Er hat das Einvernehmen herzustellen

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