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Internationale Markenregistrierung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Internationale Markenregistrierung

Diese Verordnung ist formell noch in Geltung, durch die Ausführungsordnung zum Madrider Markenabkommen, BGBl. Nr. 13/1989 jedoch weitgehend überholt.

Bundesrecht Internationale Markenregistrierung

§ 1. (1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer im österreichischen Markenregister eingetragenen Marke ist beim Österreichischen Patentamt zu überreichen und hat folgende Angaben zu enthalten

(2) Handelt es sich um eine Bildermarke oder um eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform aufweist, so ist, sofern der Antragsteller nicht von der Möglichkeit des Artikels 3 Abs. 3 der Ausführungsordnung vom 15. Dezember 1966 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken Gebrauch macht, mit dem Gesuch um internationale Registrierung ein Druckstock vorzulegen, der eine genaue Wiedergabe der Marke ermöglichen muß. Der Druckstock soll nicht weniger als 15 mm und nicht mehr als 10 cm lang oder breit sein und muß eine Druckhöhe von genau 24 mm aufweisen.

(3) Handelt es sich um eine Marke in Farben, so sind dem Antrag 40 farbige Abbildungen auf Papier, deren Seitenlängen 20 cm nicht überschreiten dürfen, beizufügen. Besteht die Marke aus mehreren getrennten Teilen, so müssen diese für jedes der 40 Exemplare auf einem Blatt festen Papiers zusammengesetzt aufgeklebt sein.

(4) Im Antrag auf internationale Registrierung der Marke ist anzugeben, wann, von wem, in welcher Höhe und in welcher Form die internationalen Gebühren für den Antrag an das Internationale Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums entrichtet worden sind. Ferner ist anzugeben, ob die internationale Gebühr sofort für zwanzig Jahre oder nur für die ersten zehn Jahre gezahlt worden ist.

Bundesrecht Internationale Markenregistrierung

§ 2. Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung (Art. 3ter Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken) hat neben den im § 1 Abs. 1 lit. a und c und im Abs. 4 erster Satz angeführten Angaben die Bezeichnung des Landes oder der Länder, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, zu enthalten, ferner die Waren oder Dienstleistungen, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, falls der Schutz in den betreffenden Ländern nicht für alle im internationalen Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird.

Bundesrecht Internationale Markenregistrierung

§ 3. Für den Antrag auf Erneuerung einer internationalen Marke gelten die Bestimmungen des § 1 sinngemäß.

Bundesrecht Internationale Markenregistrierung

§ 4. Die Verordnung vom 23. September 1947, BGBl. Nr. 9/1948, über die internationale Markenregistrierung tritt außer Kraft.

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