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10002174 AT

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Bundesrecht Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Belgien am 26. August 1970 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 369/1969) hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 8 zweiter Absatz am 24. Oktober 1970 für Belgien in Kraft getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende Erklärung abgegeben

In Anwendung des Artikels 2 des Übereinkommens wird belgisches Recht auch dann für anwendbar erklärt, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und das Unterhaltsbegehren vor ein belgisches Gericht gebracht wird, das Kind und die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und letztere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat.

Italien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde (kundgemacht BGBl. Nr. 293/1961) folgende Erklärung abgegeben

Die Italienische Regierung erklärt unter Berufung auf die in Artikel 2 vorgesehene Möglichkeit, daß es italienisches Recht in den nach dem erwähnten Artikel 2 Buchstaben a, b und c in Betracht kommenden Fällen als anwendbar betrachtet.

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