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Zeichen des Bureau International des Expositions

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Zeichen des Bureau International des Expositions

Zeichen des Bureau International des Expositions

Bundesrecht Zeichen des Bureau International des Expositions

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Bundesrecht Zeichen des Bureau International des Expositions

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, wird kundgemacht, daß das in der Anlage abgebildete Zeichen des Bureau International des Expositions von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Die Farbe des Zeichens ist dunkelblau auf weißem Hintergrund.

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