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10002128 AT

Hoheitszeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Hoheitszeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren

Hoheitszeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren

Bundesrecht Hoheitszeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren

Durch diese Kundmachung verlieren die Kundmachungen des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 185, betreffend die Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone sowie die schweizerischen amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren, und vom 5. April 1933, BGBl. Nr. 151, betreffend ein neues vereinfachtes Wappen des Kantons Graubünden, sowie die Kundmachung BGBl. Nr. 13/1936, betreffend die abgeänderten schweizerischen amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren, ihre Wirksamkeit.

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