Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Nachdem der am 6. Juni 1966 in Jerusalem unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. Jänner 1968
(1) Dieser Vertrag ist auf die Entscheidungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen von den Gerichten eines der Vertragsstaaten gefällt werden.
(2) Dieser Vertrag ist jedoch nicht anzuwenden
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 ist dieser Vertrag auf Entscheidungen anzuwenden, die Unterhaltsverpflichtungen zum Gegenstand haben.
(1) Der Vertrag ist auf jede Entscheidung anzuwenden, die im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren von einem Gericht gefällt worden ist, ohne Rücksicht darauf, welche Bezeichnung sie führt, und selbst dann, wenn die Entscheidung anläßlich eines Strafverfahrens gefällt worden ist.
(2) Er ist jedoch auf Entscheidungen insoweit nicht anzuwenden, als sie vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen.
Der Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.
Eine Entscheidung, die in einem der Vertragsstaaten gefällt worden ist, ist in dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind
Die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung kann jedoch in jedem der folgenden Fälle abgelehnt werden
(1) Die Anerkennung oder die Vollstreckung darf nicht allein aus dem Grund verweigert werden, daß das Ursprungsgericht ein anderes Recht angewendet hat als das, welches nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre.
(2) Die Anerkennung oder die Vollstreckung kann jedoch abgelehnt werden, wenn hinsichtlich der Vorfragen, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 angeführten Rechtsgebiete, soweit diese nicht Gegenstand des Artikels 1 Absatz 3 sind, beziehen, die ausländische Entscheidung eine Vorschrift des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates verletzt, es sei denn, daß die Anwendung dieser Vorschrift zu demselben Ergebnis geführt hätte.
Die Entscheidung, deren Anerkennung oder deren Vollstreckung begehrt wird, darf in keiner anderen Beziehung geprüft werden als in jener, die durch die Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 notwendig gemacht wird. Darüber hinaus wird keine inhaltliche Prüfung der Entscheidung vorgenommen.
Die ersuchte Behörde ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes an die Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, auf welche dieses seine Zuständigkeit gegründet hat, gebunden, sofern es sich nicht um eine Versäumnisentscheidung handelt.
Das Gericht, das die ausländische Entscheidung gefällt hat, ist im Sinne dieses Vertrages als zuständig anzusehen
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates ist nach diesem Vertrag nicht begründet, wenn im ersuchten Staat Bestimmungen bestehen, nach denen die Gerichte dieses Staates für die Entscheidung über die Klage, die zu der ausländischen Entscheidung Anlaß gegeben hat, ausschließlich zuständig sind.
(2) Die Zuständigkeit des Gerichtes des Ursprungsstaates kann auch dann als nicht begründet angesehen werden, wenn sich die ersuchte Behörde für verpflichtet hält, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines zwischenstaatlichen Abkommens anzuerkennen.
Die Partei, welche die Anerkennung verlangt oder die Vollstreckung beantragt hat, hat vorzulegen
(1) Das Verfahren zum Zweck der Anerkennung oder der Vollstreckung der Entscheidung richtet sich, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, nach dem Recht des ersuchten Staates.
(2) Spricht die Entscheidung über mehrere Klagebegehren ab, so kann die Anerkennung oder die Vollstreckung für einen Teil gewährt werden, außer die Begehren können nicht voneinander getrennt werden.
(3) Die Vollstreckung der Verurteilung zur Zahlung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens kann gemäß diesem Vertrag nur bewilligt werden, wenn der Rechtsstreit selbst in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt.
Die Gerichte eines der Vertragsstaaten haben die Entscheidung in einer Rechtssache, die vor sie gebracht wird, abzulehnen oder, wenn es das Recht dieses Staates erlaubt und das Gericht es für zweckmäßig erachtet, das Verfahren zu unterbrechen, sofern ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand und aus demselben Rechtsgrund schon vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung gefällt werden kann, die gemäß diesem Vertrag voraussichtlich anzuerkennen oder zu vollstrecken sein wird.
Dieser Vertrag berührt nicht die Abkommen, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die auf besonderen Rechtsgebieten die Anerkennung und die Vollstreckung der in diesem Vertrag bezeichneten Entscheidungen regeln.
Dieser Vertrag ist nur auf gerichtliche Entscheidungen anzuwenden, die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällt werden.
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.
(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Jede der Vertragsparteien kann diesen Vertrag durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem sie notifiziert wurde, wirksam.
Geschehen zu Jerusalem, am 6. Juni 1966, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.