Apostillegesetz
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Apostillegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2017
Abkürzung
ApostG
Index
20/12 Urkunden
Langtitel
Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Apostillegesetz – ApostG)
StF: BGBl. Nr. 28/1968 (NR: GP XI RV 459 AB 486 S. 56. BR: S. 255.)
Änderung
BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
[CELEX-Nr.: 32009L0031]
Anmerkung
Der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.7.2017 neu vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 40/2017). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.
Schlagworte
e-rk3
Haager Beglaubigungsübereinkommen, Deregulierungsgesetz 2017 (BGBl. I Nr. 40/2017)
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2017
Gesetzesnummer
10002119
Dokumentnummer
NOR40192469
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12027790/image001.png
§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden.
§ 2. Die auf Grund des Übereinkommens auszustellende Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) hat das aus der Anlage ersichtliche Aussehen und ist in deutscher Sprache auszufüllen.
§ 3. Zur Ausstellung der im Übereinkommen vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) sind zuständig
1. der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich aller Urkunden, die
2. die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern;
3. die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Z 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;
4. hinsichtlich aller anderen Urkunden
§ 4. (1) Hinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.
(2) Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von § 3 Z 1 erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig
§ 5. Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
(2) Der Gesetzestitel, die §§ 3 und 4, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 5 und 6, § 6 Abs. 2 und § 7 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.