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Apostillegesetz

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Apostillegesetz

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Kurztitel

Apostillegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

ApostG

Index

20/12 Urkunden

Langtitel

Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Apostillegesetz – ApostG)

StF: BGBl. Nr. 28/1968 (NR: GP XI RV 459 AB 486 S. 56. BR: S. 255.)

Änderung

BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

Anmerkung

Der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.7.2017 neu vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 40/2017). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

Schlagworte

e-rk3

Haager Beglaubigungsübereinkommen, Deregulierungsgesetz 2017 (BGBl. I Nr. 40/2017)

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017

Gesetzesnummer

10002119

Dokumentnummer

NOR40192469

Bundesrecht Apostillegesetz

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Bundesrecht Apostillegesetz

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden.

Bundesrecht Apostillegesetz

§ 2. Die auf Grund des Übereinkommens auszustellende Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) hat das aus der Anlage ersichtliche Aussehen und ist in deutscher Sprache auszufüllen.

Bundesrecht Apostillegesetz

§ 3. Zur Ausstellung der im Übereinkommen vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) sind zuständig

1. der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich aller Urkunden, die

2. die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern;

3. die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Z 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;

4. hinsichtlich aller anderen Urkunden

Bundesrecht Apostillegesetz

§ 4. (1) Hinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.

(2) Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von § 3 Z 1 erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig

Bundesrecht Apostillegesetz

§ 5. Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

Bundesrecht Apostillegesetz

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.

(2) Der Gesetzestitel, die §§ 3 und 4, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 5 und 6, § 6 Abs. 2 und § 7 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Bundesrecht Apostillegesetz

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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