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Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 30. August 1967

Die Ratifikationsurkunde ist am 14. November 1967 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist somit gemäß Artikel 11 zweiter Absatz des Übereinkommens am 13. Jänner 1968 für Österreich in Kraft getreten.

Das Übereinkommen gilt derzeit für die weiteren, nachstehend angeführten Staaten und abhängigen Gebiete; diese Vertragsstaaten haben, einer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zufolge, gemäß Artikel 6 des Übereinkommens die jeweils angeführten Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 erster Absatz auszustellen, bestimmt

Das österreichische Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres beehrt sich zu informieren, dass gemäß Abs. 145 des Apostille-Handbuchs 2013 die österreichischen Botschaften und Berufskonsulate im Ausland mit Wirkung vom 1. November 2014 befugt sind, Apostillen auf bestimmten Dokumenten anzubringen. Diese Dokumente werden vom österreichischen Zentralen Personenstandsregister, das Personenstandsdokumente und Staatsbürgerschaftsdokumente enthält, sowie vom Strafregister entnommen oder in elektronischer Form übermittelt.

Liste der Dokumente

Die Apostille wird auf den oben angeführten Dokumenten in Form einer Etikette direkt oder auf einem separaten, mit dem Dokument untrennbar verbundenen Beiblatt angebracht. Ein Muster der verwendeten Apostillen ist zur Information beigeschlossen. Die Ausstellung von Apostillen durch österreichische Honorar(general)konsulate ist nicht gestattet.

Österreich hat als Reaktion auf die Erklärung Serbiens vom 29. Mai 2017 betreffend die territoriale Anwendbarkeit gemäß Art. 13 des Übereinkommens auf Kosovo am 2. November 2017 folgende Erklärung abgegeben

„Hinsichtlich des Inkrafttretens im Juli 2016 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung („das Apostille Übereinkommen“) für die Republik Kosovo teilt Österreich die Ansicht anderer Vertragsstaaten, dass, im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Apostille Übereinkommens, jegliche Bescheinigung, die angibt eine Apostille zu sein, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Kosovo durch eine andere Entität als die von der Republik Kosovo festgelegte zuständige Behörde ausgestellt wurde, keine rechtliche Wirkung hat.“

Ferner hat Österreich als Reaktion auf die von der Russischen Föderation am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015 (vgl. BGBl. III Nr. 40/2016), am 9. März 2018 eine Einwendung erhoben.

(Anm.: Einspruch zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 15/2023)

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und die Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba).

Der Einspruch wurde am 18. September 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Mongolei nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

Der Einspruch wurde am 19. Mai 2011 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Kirgisischen Republik nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

Der Einspruch wurde am 3. Februar 2012 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Usbekistan nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

Die Republik Burundi hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi.

Der Einspruch wurde am 28. November 2014 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Burundi nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi erhoben: Deutschland, Polen und die Tschechische Republik.

Die Republik Tadschikistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan.

Der Einspruch wurde am 28. August 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Tadschikistan nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben neben Österreich auch Belgien und Deutschland einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan zum Haager Beglaubigungsübereinkommen erhoben.

Die Republik Kosovo hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Obwohl die Republik Österreich das Recht der Republik Kosovo anerkennt, gemäß Artikel 12 Absatz 1 dem Übereinkommen beizutreten, erhebt sie aufgrund derzeit mangelnder Urkundensicherheit bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Kosovo.

Der Einspruch der Republik Österreich wurde am 13. Mai 2016 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo nicht in Kraft.

Die Tunesische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Tunesischen Republik.

Der Einspruch der Republik Österreich wurde am 12. Jänner 2018 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik nicht in Kraft.

Die Islamische Republik Pakistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Islamischen Republik Pakistan.

Der Einspruch der Republik Österreich wurde am 12. Dezember 2022 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan nicht in Kraft

Die Republik Senegal hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Senegal.

Der Einspruch der Republik Österreich wurde am 12. Jänner 2023 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Senegal nicht in Kraft.

Die Volksrepublik Bangladesch hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Volksrepublik Bangladesch.

Der Einspruch der Republik Österreich wurde am 23. Dezember 2024 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bangladesch nicht in Kraft.

Albanien hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörde die Konsularabteilung des albanischen Außenministeriums bestimmt.

Die zuständigen Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens sind

Der Minister für äußere Angelegenheiten;

Der Generaldirektor des Ministeriums für äußere Angelegenheiten;

Der Direktor für internationale Rechtsangelegenheiten und Personalwesen;

Der Direktor für bilaterale und konsularische Angelegenheiten;

Der Direktor für multilaterale Angelegenheiten und Zusammenarbeit;

Der Leiter der Abteilung für allgemeine und rechtliche Angelegenheiten.

Einzige zur Ausstellung der Apostille zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2

Zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1

Das argentinische Außenministerium hat eine Vereinbarung mit dem Bundesnotariatsrat geschlossen, durch welche die verschiedenen öffentlichen Notariatsbehörden Argentiniens ermächtigt wurden, Unterschriften mit Apostille zu beglaubigen. Diese Bestimmung ist am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Das Außenministerium verbleibt weiterhin die für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständige Behörde.

Der Präsident der Republik Aserbaidschan hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens durch Dekret No. 544 vom 10. Dezember 2004 das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für Urkunden von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden, einschließlich notariell beglaubigter Urkunden und staatlicher Urkunden über Zivilrechtsakte und das Außenministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für andere Urkunden bestimmt.

Bezug nehmend auf Art. 6 des Übereinkommens wurde das Amt des Außenministeriums der Republik Aserbaidschan in der Autonomen Republik Nachitschewan ermächtigt, Apostillen auf allen in dem Gebiet der Autonomen Republik Nachitschewan der Republik Aserbaidschan errichteten Urkunden auszustellen.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Australien gemäß Art. 13 erklärt, daß das Übereinkommen auf alle Gebiete ausgedehnt wird, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.

Gemäß Art. 6 wurde als zuständige Behörden bestimmt

Ferner hat Belgien die Erklärung nach Art. 12 des Übereinkommens über den Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik (vgl. BGBl. III Nr. 111/2009) zum Übereinkommen am 8. März 2019 zurückgenommen.

„Ministry of Foreign Affairs“.

Diese Apostillen bedürfen der Bestätigung des „Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina und des Ministry of Foreign Affairs of Bosnia and Herzegovina“.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Brasilien erklärt, dass der Beitritt zum Übereinkommen nicht die Anerkennung von Hoheitsrechten über Gebiete bedeutet, auf die die Anwendbarkeit des Übereinkommens gemäß Art. 13 erstreckt wurde oder wird.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt

Die Gerichtsbarkeit ist nach dem anwendbaren brasilianischen Recht für die Überwachung und Regelung der notariellen Handlungen in Brasilien verantwortlich. Folglich sind Rechts-, Notariats- und Registrierungsbehörden für die Ausstellung von Apostillen der brasilianischen Regierung zuständig.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Ferner hat China am 3. März 2006 folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben

1. Nach Art. 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China das Außenministerium der Volksrepublik China als die Behörde, die für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Apostille für China zuständig ist. Sofern die Regierung nichts anderes bestimmt, stellt das Außenministerium der Volksrepublik China Apostillen für öffentliche Urkunden aus, die im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China ausgestellt werden. Mit Genehmigung des Außenministeriums der Volksrepublik China können die Außenämter der Provinzen, der autonomen Regionen und der Gemeinden, die der Zentralregierung direkt unterstellt sind, Apostillen für öffentliche Urkunden ausstellen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgestellt wurden.

2. Das Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen der Volksrepublik China und den Vertragsstaaten, deren Souveränität sie nicht anerkennt.

3. Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass das Übereinkommen weiterhin auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao Anwendung findet.

Nach Art. 6 des Übereinkommens bestimmt sie jede der folgenden Stellen als Behörde der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, die für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Apostille zuständig ist: den Verwaltungssekretär, den Kanzler des Hohen Gerichtshofs, der Senior Gehilfe des Kanzlers des Hohen Gerichtshofs und der Gehilfe des Kanzlers des Hohen Gerichtshofs der Sonderverwaltungsregion Hongkong.

Nach Art. 6 des Übereinkommens bestimmt er jede der folgenden Stellen als Behörde der Sonderverwaltungsregion Macao, die für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Apostille zuständig ist: den Sekretär für Verwaltung und Justiz, den Direktor und die stellvertretenden Direktoren des Justizministeriums der Sonderverwaltungsregion Macao. Frühere Erklärungen der Regierung der Volksrepublik China in Bezug auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao bleiben gültig.

4. Die Erklärung der Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen zwischen der Volksrepublik China und den Vertragsstaaten, deren Souveränität sie nicht anerkennt, keine Anwendung findet, gilt auch für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.

Am 22. November 2023 hat China nachstehende Ergänzung bekanntgegeben

Das chinesische Außenministerium ist die zuständige Behörde für die Ausstellung einer Apostille auf öffentlichen Dokumenten, die auf dem chinesischen Festland ausgestellt wurden. Die folgenden vom chinesischen Außenministerium beauftragten Außenämter können ebenfalls eine Apostille auf die in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden ausstellen.

Außenämter in: Anhui, Chongqing, Fujian, Guangdong, Guangxi, Guizhou, Henan, Heilongjiang, Hubei, Hunan, Hainan, Jilin, Jiangsu, Jiangxi, Liaoning, Sichuan, Shandong, Shanghai, Shaanxi, Yunnan, Zhejiang, Gansu, Hebei, Shanxi, Innere Mongolei, Changchun, Harbin, Ningbo, Jinan, Qingdao, Shenzhen.

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Die Volksrepublik China hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden in der Sonderverwaltungsregion Macao bestimmt

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Deutschland am 22. November 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt und gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden für die „neuen Länder“ Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestimmt

Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens werden im Land Baden-Württemberg nachstehende Behörden als zuständig notifiziert

Gemäß Punkt 3 dieser Erklärung wird die zu notifizierende Behörde geändert. Bisher war das Innenministerium die für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständige Behörde.

Zuständig für die Erteilung der Apostille für öffentliche Urkunden des Oberlandesgerichts des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist seit dem 4. September 2021 der Präsident des Oberlandesgerichts.

(Anm.: Einspruch Österreichs zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 15/2023)

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat nachstehender Staat einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Deutschland.

„Ministerio de Relaciones Exteriores y Movilidad Humana Director de Documentos de Viaje y Legalizaciones“ (Direktor für Reisedokumente und Legalisierungen, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Menschliche Mobilität)

Bei allen in Estland ausgestellten öffentlichen Urkunden, die in einem diesem Übereinkommen angehörenden Staat verwendet werden, wird eine entsprechende Bescheinigung (Apostille) angebracht. Diese Bestätigungen (Apostillen) werden in Estland vom Ministerium für Erziehung und Forschung, vom Justizministerium, vom Innenministerium, vom Sozialministerium und vom Außenministerium, die Urkunden wie folgend beglaubigen, ausgestellt

Innenministerium: Bestätigungen über das Fehlen von Ehehindernissen; Geburts-, Ehe-, Scheidungs, Todesbestätigungen, Bestätigungen der Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörde, Polizeibestätigungen, Bestätigungen und Urkunden, die von Selbstverwaltungsbehörden ausgestellt werden, Bestätigungen aus dem Bevölkerungsregister.

Justizministerium: Gerichts- und notarielle Urkunden, notarielle Abschriften und Übersetzungen von Urkunden, Urkunden aus dem Registrierungs- und Liegenschaftsbereich.

Ministerium für Erziehung und Forschung: Diplome, Zeugnisse, akademische Evidenz und Noten.

Sozialministerium: Pensionsbestätigungen, medizinische Bestätigungen, Auszüge aus dem Arbeitsregister, Urkunden über Arbeitszeiten.

Das Außenministerium wird weiterhin solche Dokumente beglaubigen, deren Ursprungs- oder Bestimmungsstaat nicht Partei dieses Übereinkommens ist.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz des Übereinkommens folgende zuständige Behörde bestimmt

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz

Ab dem 1. Jänner 2020 ist die „Digital and Population Data Service Agency“ (die finnische Digitalagentur) die zuständige Behörde Finnlands.

Zentrale Behörde (es ist zu beachten, dass diese Behörde nicht für die Ausstellung von Apostillen zuständig ist)

Nach Art. 6 des Übereinkommens zur Ausstellung von Apostillen bestimmte Behörden

Für Urkunden, deren Unterzeichner in den Gebieten Kontinentalfrankreich, Guadeloupe, Französisch-Guyana, Réunion, Martinique, Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin und Saint-Pierre-et-Miquelon ansässig sind

Für Urkunden, deren Unterzeichner in Neukaledonien ansässig sind

Für Urkunden, deren Unterzeichner in Französisch-Polynesien ansässig sind

Für Urkunden, deren Unterzeichner auf den Inseln Wallis und Futuna ansässig sind

Französische Süd- und Antarktisgebiete

Wird die Apostille im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens in Strafsachen ausgestellt, so wird sie vom Generalstaatsanwalt jenes Berufungsgerichts ausgestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Unterzeichner der Urkunde ansässig ist.

Um die Generalstaatsanwaltschaften der Berufungsgerichte zu kontaktieren, die für die Ausstellung von Apostillen im Rahmen von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zuständig sind, können Sie sich an die französische Zentralbehörde wenden

„Ministry of Foreign Affairs, Department of Authentication of the Directorate of Legal Affairs of the General Directorate of Legal Affairs, International Treaties and Translations“.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Guatemala folgende Erklärung abgegeben

„Der Beitritt und die Umsetzung dieses Übereinkommens bedeuten für die Republik Guatemala nicht die Anerkennung eines Gebiets oder eines Regimes, welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Republik Guatemala nicht anerkannt sind, als souveränen Staat und als rechtmäßige Regierung, noch bedeuten sie die Errichtung und auch nicht Wiedererrichtung diplomatischer Beziehungen mit diesen Ländern, mit welchen diese derzeit nicht unterhalten werden.“

Guyana hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörde bestimmt

„Ministry of Foreign Affairs, Protocol and Consular Affairs Department”.

Die Regierung der Republik Indonesien ist an die Bestimmungen des Art. 1 über den Geltungsbereich öffentlicher Urkunden in dem Übereinkommen mit einer Erklärung gebunden, wonach die von der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde in der Republik Indonesien ausgestellten Urkunden nicht zu den öffentlichen Urkunden gehören, die nach diesem Übereinkommen vom Erfordernis der Beglaubigung befreit wurden.

Ferner hat Jugoslawien am 26. April 2001 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten. Das Übereinkommen ist für Jugoslawien ab 27. April 1992 weiter in Kraft geblieben.

1. Die Regierung Kanadas benennt in Übereinstimmung mit Art. 6 des Übereinkommens die folgenden Behörden unter Bezugnahme auf ihre amtlichen Funktionen als zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen die in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens genannt sind

2. Die kanadische Regierung erklärt ferner, dass sie jederzeit eine Änderung der benannten Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens mitteilen kann.

Am 22. Dezember 2023 hat Kanada nachstehende Ergänzung bekanntgegeben

„1. Die Regierung Kanadas bestimmt gemäß Art. 6 des Übereinkommens die folgende zusätzliche Behörde unter Bezugnahme auf ihre amtlichen Funktionen als zuständig für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen

2. Die Regierung Kanadas erklärt ferner, dass sie jederzeit eine Änderung der von ihr benannten Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens bekanntgeben kann.“

Ministerium für Justiz der Republik Kasachstan – für amtliche Dokumente, die von Justizbehörden, Standesämtern und anderen staatlichen Stellen sowie Notaren stammen;

– Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung der Republik Kasachstan – für amtliche Dokumente, die von Organisationen der Hochschul- und (oder) Postgraduiertenausbildung stammen;

– Ministerium für Bildung der Republik Kasachstan – für offizielle Dokumente von Organisationen der Grund-, Haupt- und Realschule, der technischen und beruflichen Bildung sowie der postsekundären Bildung;

– Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Kasachstan – für amtliche Dokumente aus den Struktureinheiten der Migrationspolizei, Archivbescheinigungen und Kopien von Archivdokumenten aus dem besonderen Staatsarchiv des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kasachstan und seiner Gebietsabteilungen;

– Ministerium für Kultur und Information der Republik Kasachstan – für Archivnachweise und Kopien von Archivdokumenten, die aus dem Staatsarchiv der Republik Kasachstan stammen;

– Justizverwaltung der Republik Kasachstan (wie vereinbart) – für amtliche Dokumente aus dem Bereich der Justiz;

– Ministerium für Finanzen der Republik Kasachstan – für offizielle Dokumente, die von den strukturellen Abteilungen des Ministeriums für Finanzen der Republik Kasachstan und (oder) ihren Gebietsabteilungen stammen;

– Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan (wie vereinbart) – für offizielle Dokumente der Staatsanwaltschaft, aus Ermittlungen und Untersuchungen;

– Ministerium für Verteidigung der Republik Kasachstan – für Archivzertifikate und Kopien von Archivdokumenten, die aus dem Zentralarchiv des Verteidigungsministeriums der Republik Kasachstan stammen;

Diese Organe haben das Recht, die Befugnis zur Anbringung einer Apostille an ihre Gebietsabteilungen zu delegieren.

Kolumbien hat erklärt, dass beginnend mit 15. Dezember 2004 die von der Stelle für Beglaubigungen und Apostillen des Außenministeriums Kolumbiens ausgestellte Apostille der jeweiligen Urkunde nicht mehr in Form einer Klebeetikette beigefügt wird, sondern mechanisch mit einer metallischen Heftklammer. Ab 15. Dezember 2004 wird das Apostilleformat unten auch Platz für die Identifikation der Urkunde, für welche die Apostille ausgestellt wird, beinhalten sowie für den Vor- und Nachnamen des Inhabers.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Kolumbien erklärt, dass beginnend mit 1. Mai 2005 die Unterschrift, welche auf dem kolumbianischen Apostilleformat ersichtlich ist nicht mehr länger in Tinte geschrieben, sondern gescannt wird.

[. .. ] zusätzlich zu den derzeitigen zuständigen Behörden wird ab dem 16. Mai 2023 die “Overseas Koreans Agency“ als zuständige Behörde für die Ausstellung von Apostillen aus der Republik Korea nach diesem Übereinkommen benannt [...].

„(…) Vereidigte Notare werden die bestimmten zuständigen Behörden gemäß Art. 6 des Übereinkommens ab 1. Juli 2019 sein. Vereidigte Notare werden in der Republik Lettland ausgestellte öffentliche Urkunden elektronisch bestätigen (d.h. mit e-Apostille); Urkunden für die Bestätigung mit Apostille können vereidigten Notaren entweder in Papierform oder elektronisch (d.h. als e-Dokumente) übermittelt werden. Während der vorübergehenden Abwesenheit eines vereidigten Notars kann ihn ein Stellvertreter bei der Durchführung aller Amtsgeschäfte eines vereidigten Notars einschließlich der Ausstellung einer Apostille vertreten.“

Die Marshall-Inseln haben nachstehende Behörden notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt das Königreich Marokko Amtspersonen der Gerichte der ersten Instanz, der Berufungsgerichte (allgemeine und spezialisierte) und des Kassationshofes als Organe des Ministeriums für Justiz und Grundfreiheiten als Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 bezüglich der Urkunden nach Art. 1 lit. a auf Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind, zuständig sind.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt das Königreich Marokko lokale Behörden in den Provinzen und Präfekturen als Organe des Ministeriums für Inneres als die Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 1 lit. b, c und d des Übereinkommens zuständig sind.

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien seine zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 durch alle 27 Gerichtshöfe Erster Instanz der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergänzt.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Mexiko gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens die nachstehend aktualisierte Liste der zuständigen Behörden, die zur Ausstellung der Apostille in öffentlichen Urkunden des Bundesstaates bestimmt sind, vorgelegt und hinzugefügt, daß die Behörden zur Ausstellung der Apostille in Urkunden der Teilstaaten (BGBl. Nr. 604/1995) weiter aufrecht bleiben.

Apostillen für Urkunden des Bundesstaates

Secretaria de Gobernacion, Directorio, Representaciones de la Subsecretaria de Gobierno (Außenstellen des Bundesinnenministeriums in den einzelnen Teilstaaten)

In Bonaire sind folgende Personen zuständig, Apostillen zu unterzeichnen und Dokumente zu beglaubigen

Weiters haben die Niederlande die Erklärung nach Art. 12 des Übereinkommens über den Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik (vgl. BGBl. III Nr. 111/2009) zum Übereinkommen am 3. November 2017 zurückgenommen.

[…] die Regierung des Sultanats Oman, vertreten durch sein Außenministerium, beehrt sich […] seinen Wunsch zu notifizieren, seine Position hinsichtlich des Art. 1 des Übereinkommens zu bestätigen. Das Sultanat ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des Übereinkommens weder auf Handels- und Zollurkunden, egal welcher Art, Herkunft oder welches Werts, noch auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern ausgestellt wurden, Anwendung finden. Nach Ansicht des Sultanats findet das Übereinkommen nur auf zivilrechtliche öffentliche Urkunden, gemäß der Absätze a, b, c und d des obengenannten Artikels, Anwendung.

Palau hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörden bestimmt

Zuständige Behörden zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1

Die Republik Polen beehrt sich mitzuteilen, dass mit Wirkung vom 1. September 2018 folgende Institutionen der Republik Polen berechtigt sind, Apostillen auszustellen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Portugal hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 folgende zuständige Behörde zusätzlich notifiziert

The Court of Appeal of Guimarães (Tribunal da Relação de Guimarães) [Berufungsgericht Guimarães].

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Ruanda folgende Erklärung abgegeben

Die Republik Ruanda möchte aufgrund interner Erwägungen Urkunden, die eine Vollmacht für Vermögensangelegenheiten erteilen, von der Beglaubigung gemäß dem Apostille-Übereinkommen in Ruanda ausnehmen.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Ruanda das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit (Ministry of Foreign Affairs and International Cooperation) als zuständige Behörde bestimmt.

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten (il Segretario di Stato per gli Affari Esten della Repubblica di San Marino) oder eine von diesem/dieser bestimmte und behördlich bevollmächtigte Person zur Unterzeichnung und Beglaubigung von Rechtsurkunden und Dokumenten, die vom Außenministerium oder anderen öffentlichen Behörden der Republik ausgestellt wurden.

Die Schweiz hat am 6. April 2018 Folgendes bekanntgegeben

Die Liste der von der Schweiz benannten Behörden, denen die Zuständigkeit für die Erteilung von Apostillen übertragen wird, wird durch einen Verweis auf die Website ersetzt, die die Kontaktdaten der Schweizerischen Bundeskanzlei als Behörde der Eidgenossenschaft enthält – ein regelmäßig aktualisiertes Dokument mit den Kontaktdaten der 26 kantonalen Behörden und anderen relevanten Informationen –, nämlich

https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/service/legalisationen.html.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Serbien am 9. Juni 2006 nachstehende Erklärung abgegeben

Zuständige Behörden gemäß Art. 6

Gemäß Art. 6 als zuständige Behörden bestimmt

Zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Swasiland am 3. Februar 1998 nachstehende Behörde als die einzige zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zuständige Behörde notifiziert

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Trinidad und Tobago *) am 9. März 2001 folgende weitere Behörden bestimmt, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des Übereinkommens zuständig sind

Jede zuständige Behörde darf seine Vollmacht an einen Stellvertreter oder an Stellvertreter den Umständen entsprechend delegieren.

Zuständige Behörde gemäß Art. 6

Die Tschechische Republik erklärt gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens, unter Berücksichtigung der jüngsten Gesetzesänderung, dass die für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Apostille zuständigen Behörden die folgenden sind

Die Ukraine hat anlässlich des Beitritts mitgeteilt, dass gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und gemäß dem Dekret der Regierung der Ukraine Nr. 61 vom 18. Jänner 2003 zur Ausstellung der Apostille hinsichtlich von Urkunden von Justizbehörden und Gerichten, einschließlich der von Notaren der Ukraine beglaubigten Urkunden, das Ministerium für Justiz der Ukraine zuständig ist; hinsichtlich der von den Erziehungsstellen, staatlichen Behörden, Einrichtungen und Organisationen im Erziehungs- und Wissenschaftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft der Ukraine und hinsichtlich aller anderen Urkunden das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine.

Ferner hat die Ukraine am 13. März 2013 Folgendes notifiziert

Die Ukraine hat am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Die Ukraine hat am 9. März 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.

Die Liste der Behörden, die für die Beglaubigung amtlicher Urkunden in der Ukraine zuständig sind, wurde ab 1. Jänner 2023 erweitert [...].

[. .. ] die Botschaft bringt dem Ministerium die erneuerte Liste der bestimmten Behörden mit der näher beschriebenen Liste der öffentlichen Urkunden zur Kenntnis

Weiters hat die Ukraine am 1. Dezember 2023 neuerlich eine Erklärung zur Anwendbarkeit des Übereinkommens abgegeben.

Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar: https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben die Vereinigten Staaten von Amerika die Erklärung abgegeben, daß das Übereinkommen auf Beilagen zu Auslieferungsersuchen, die der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterbreitet werden, nicht Anwendung findet.

Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1

US-Bundesberufungsgerichte für die folgenden Gerichtskreise

US-Bundesgerichte I. Instanz für die folgenden Distrikte

Gerichte I. Instanz für die folgenden Gebiete

Staaten

Zuständige Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Art. 6

Zuständige Behörde gemäß Art. 6

The Ministry of Foreign Affairs of the Venezuela.

Directorate General of Consular Affairs.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Die neue zuständige Behörde für Ascension wird das „Administrator’s Office in Georgetown“ sein, während die neue zuständige Behörde für Tristan da Cunha das „Administrator’s Office in Edinburgh of the Seven Seas“ sein wird.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden

Le Ministère de la Justice de la République de Chypre

In dem Wunsche, ausländische öffentliche Urkunden von der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung zu befreien,

Beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimeern haben

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Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.

Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen

a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind;

b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;

c) notarielle Urkunden;

d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.

Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden

a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind;

b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang angebracht; sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.

Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ muß in französischer Sprache abgefaßt sein.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.

Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.

Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen. 1)

Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.

________________________________

1) Für Österreich siehe BGBl. Nr. 28/1968.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Jede nach Artikel 6 bestimmte Behörde hat ein Register oder eine Kartei zu führen, worin die Ausstellung der Apostillen eingetragen wird; dabei sind zu vermerken

a) die Geschäftszahl und der Tag der Ausstellung der Apostille,

b) der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in der er gehandelt hat, oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das Siegel oder den Stempel beigefügt hat.

Auf Antrag eines Beteiligten hat die Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat, festzustellen, ob die Angaben, die in der Apostille enthalten sind, mit denen des Registers oder der Kartei übereinstimmen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen ist, so greift dieses Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Förmlichkeiten strenger sind, als die in Artikeln 3 und 4 vorgesehenen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Beglaubigungen in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten sowie für Irland, Island, Liechtenstein und die Türkei zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Signatarstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Jeder in Artikel 10 nicht genannte Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Artikel 15 Buchstabe d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.

Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 11 in Kraft. Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 12 in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.

Das Übereinkommen wird, außer im Falle der Kündigung, um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 10 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 12 beigetreten sind

a) die Notifikationen gemäß Artikel 6 Absatz 2;

b) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel 10;

c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt;

d) die Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäß Artikel 12 sowie den Tag, an dem die Beitrittserklärungen wirksam werden;

e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 13 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;

f) die Kündigungen gemäß Artikel 14 Absatz 3.

ZU URKUND DESSEN haben die ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN in Den Haag am 5. Oktober 1961, in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege übermittelt wird.

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