10002113
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Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (5 Artikel)
Bundesrecht Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
§ 0 Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
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Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
Bundesrecht Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
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§ 1 Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
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§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen
1. Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich
2. Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
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§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.