Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10002113 AT

Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung

Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung

Bundesrecht Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12027787/image001.png

Bundesrecht Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung

§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen

1. Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich

2. Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung

Bundesrecht Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12027788/image001.png

Bundesrecht Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung

§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →