10002111
AT
Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Bundesrecht Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
§ 0 Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
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Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf
Bundesrecht Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Art. 1 Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
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Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, BGBl. Nr. 99/1937, betreffend die Wappen, Fahnen und andere staatliche Hoheitszeichen sowie die amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren des Königreiches Jugoslawien, ihre Wirksamkeit.