Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Nachdem der am 9. April 1965 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 12. April 1967
Dieser Vertrag gilt für die Behandlung der Nachlässe österreichischer Staatsbürger, die in der Ungarischen Volksrepublik ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen haben, und der Nachlässe ungarischer Staatsbürger, die in der Republik Österreich ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen haben.
Die Bestimmungen der folgenden Artikel, die sich auf die Gerichte der Vertragsstaaten beziehen, sind auch auf die öffentlichen Notare der Ungarischen Volksrepublik, soweit diese mit Nachlaßsachen befaßt sind, anzuwenden.
(1) Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates dürfen im anderen in dem Rechte, letztwillige Verfügungen zu treffen, Erbverträge und Verträge über Schenkungen auf den Todesfall zu schließen oder von Todes wegen Vermögen zu erwerben, nicht schlechter gestellt werden als die Staatsbürger dieses Vertragsstaates.
(2) Unter letztwilligen Verfügungen im Sinne dieses Vertrages sind Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnungen zu verstehen, unter dem Erwerb von Todes wegen der Erwerb im Erbweg, auf Grund einer Vermächtnisanordnung oder des Pflichtteilsrechts.
(1) Die Fähigkeit, letztwillige Verfügungen zu treffen, und Willensmängel bei letztwilligen Verfügungen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dessen Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung gewesen ist.
(2) Nach dem im Absatz 1 bezeichneten Rechte sind auch die Zulässigkeit der Art und des Inhaltes einer letztwilligen Verfügung zu beurteilen; hat jedoch ein Staatsbürger des einen Vertragsstaates eine Verfügung nach dem Rechte des anderen Vertragsstaates getroffen, so ist hinsichtlich des auf dessen Gebiet befindlichen Nachlasses dieses Recht maßgebend.
(3) Hinsichtlich der Form ist eine letztwillige Verfügung eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten in beiden Vertragsstaaten gültig, wenn sie entweder
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Widerruf einer letztwilligen Verfügung.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind auf Erbverträge und auf Schenkungen auf den Todesfall sinngemäß anzuwenden.
Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.
(1) Die Abhandlung des in den Vertragsstaaten gelegenen beweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, dessen Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes gewesen ist.
(2) Die Abhandlung steht jedoch den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, zu,
(3) Den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, steht die Abhandlung auch dann zu, wenn jeder der Vertragsstaaten den Erblasser im Zeitpunkt seines Todes als seinen Staatsbürger angesehen hat.
Die Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche hinsichtlich des Nachlasses eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, die auf Grund des Artikels 5 oder des Artikels 6 zur Abhandlung berufen sind, sofern die Klage vor Beendigung der Abhandlung angebracht worden ist.
(1) Wird gemäß Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 Vermögen eines Staatsbürgers des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat abgehandelt oder wird in solchen Fällen in diesem Vertragsstaat ein im Artikel 7 bezeichnetes Verfahren durchgeführt, so sind die Fragen, welche Personen als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für das gesetzliche Nachfolgerecht des Staates in Vermögenswerte Verstorbener.
Befindet sich in einem der Vertragsstaaten Nachlaßvermögen eines Staatsbürgers des anderen Vertragsstaates, so haben die Gerichte nach dem für sie geltenden Rechte die zur Sicherung und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens, zur Vermeidung seiner Verringerung oder eines drohenden Nachteils notwendigen Verfügungen zu treffen.
(1) Entscheidungen der Gerichte eines der Vertragsstaaten in Nachlaßsachen sind im anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen
(2) Die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,
In Nachlaßsachen vor den Gerichten eines der Vertragsstaaten geschlossene Vergleiche sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie den im Artikel 10 vorgesehenen Voraussetzungen, soweit diese auf Vergleiche anwendbar sind, entsprechen.
(1) Eine Partei, die sich in einem Vertragsstaat auf eine im anderen Vertragsstaat gefällte Entscheidung zum Zwecke ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Vollstreckung auf Grund eines Vergleiches beantragt wird.
Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 schließen die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Vertragsstaates dann nicht aus, wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung durch eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung abgelehnt worden ist.
Das Verfahren zur Anerkennung oder zur Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder zur Vollstreckung von Vergleichen richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind nur anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestorben ist.
(1) Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet eines der Vertragsstaaten gefällte Entscheidung, auf die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im anderen Vertragsstaat auf Grund der in diesem geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Vollstreckung von Vergleichen.
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge, die einem oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages binden.
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind in Budapest auszutauschen.
(1) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten ein Jahr vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.
(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2 gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem andren Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige; in diesem Falle bleibt er noch ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 9. April 1965, in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.