Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Nachdem das am 6. Februar 1963 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiete des Zivil- und Handelsrechtes, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Jänner 1964.
(1) Dieses Abkommen ist auf die von den ordentlichen Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2) Für die Anwendung des Abkommens sind die österreichischen Arbeitsgerichte den ordentlichen Gerichten gleichgestellt.
(3) Unter „vermögensrechtliche Angelegenheiten“ sind für die Anwendung des Abkommens auch gesetzliche Unterhaltsansprüche zu verstehen.
(4) Unter „Entscheidungen“ sind für die Anwendung des Abkommens zu verstehen: alle Entscheidungen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung (insbesondere vonnissen, beslissingen in kort geding, beschikkingen, arresten, dwangbevelen, Urteile, Zahlungsbefehle, Zahlungsaufträge, Beschlüsse), welche in Angelegenheiten der streitigen oder der außerstreitigen Gerichtsbarkeit ergangen sind; ausgenommen sind jedoch
(1) Die von den Gerichten eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden im Gebiet des anderen anerkannt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen
(2) Die im Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Voraussetzung ist nicht erfüllt,
wenn
(1) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a ist, mit Ausnahme der im nachstehenden Absatz 2 angeführten Fälle, die Zuständigkeit des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, begründet,
(2) In Verfahren, welche dingliche Rechte an Liegenschaften oder den Übergang solcher Rechte von Todes wegen betreffen, sind die Gerichte des Staates der gelegenen Sache zuständig.
(3) Die Gerichte des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, sind an die Feststellungen von Tatsachen, die in der Entscheidung enthalten sind und auf die das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, seine Zuständigkeit gegründet hat, gebunden.
(4) Unter einer Einwendung gegen die Zuständigkeit des Gerichtes im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d ist auch jede Erklärung des Beklagten zu verstehen, wonach er die Zuständigkeit bloß im Sinne dieses Artikels bestreitet.
(5) Die Gerichte des Hohen Vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt wurde, sind jedoch im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht zuständig, wenn nach dem Recht des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles die Gerichte dieses oder eines dritten Staates ausschließlich zuständig waren.
Die Gerichte des Hohen Vertragschließenden Teiles, in dem die Anerkennung beantragt wird, dürfen die Entscheidung nur daraufhin prüfen, ob die im Artikel 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus darf die Entscheidung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überprüft werden.
(1) Jede von einem niederländischen Gericht gefällte und in den Niederlanden vollstreckbare Entscheidung, die auf Grund der vorhergehenden Artikel in Österreich anzuerkennen ist, kann in Österreich vollstreckt werden.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung, die auf Grund der vorhergehenden Artikel in den Niederlanden anzuerkennen ist, kann in den Niederlanden vollstreckt werden, nachdem das zuständige niederländische Gericht die Entscheidung für vollstreckbar erklärt hat.
(3) Das Vollstreckungsverfahren (das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung) richtet sich nach dem Recht des Hohen Vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet dieses Verfahren stattfindet.
Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche entschieden worden, sind jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Vollstreckung nur hinsichtlich der Entscheidung über einen oder mehrere dieser Ansprüche erfüllt, so ist die Entscheidung in diesem Ausmaß anzuerkennen oder zu vollstrecken (für vollstreckbar zu erklären).
(1) Die Partei, welche die Anerkennung oder die Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) beantragt, hat vorzulegen
(2) Die vorzulegenden Schriftstücke sind von Beglaubigungen befreit. Es sind ihnen, wenn das Gericht es verlangt, Übersetzungen anzuschließen. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem beeideten Übersetzer, der in einem der beiden Staaten zugelassen ist, bestätigt sein.
(1) Gerichtliche Vergleiche und Notariatsakte, die in einem der beiden Staaten geschlossen oder errichtet wurden und in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in dem anderen Staat vollstreckt (für vollstreckbar erklärt), wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung dieses Staates nicht widerspricht.
(2) Die antragstellende Partei hat eine Ausfertigung des Vergleiches oder des Notariatsaktes, aus der sich die Vollstreckbarkeit ergibt, vorzulegen. Artikel 7 Absatz 2 ist anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sind auf die vor den österreichischen Jugendämtern geschlossenen Vergleiche über Unterhaltsverpflichtungen anzuwenden.
Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später mit einer Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien befaßtes Gericht dieses anderen Staates die Klage zurückzuweisen.
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen, denen die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien angehören oder angehören werden und die ebenfalls die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden regeln.
(2) Dieses Abkommen ist nur auf Exekutionstitel anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind.
(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des Königreiches der Niederlande nur für den in Europa gelegenen Teil des Königreiches.
(2) Dieses Abkommen kann durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der beiden Staaten einvernehmlich auf jeden der außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches der Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausdehnung festgelegt.
(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.
(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2) Die Aufkündigung kann sich auf eines oder mehrere der Gebiete beschränken, auf die der Geltungsbereich des Abkommens gemäß Artikel 11 Absatz 2 ausgedehnt wurde.
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Den Haag am 6. Februar 1963, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.