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Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. August 1963.

Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 5. Jänner 1964 in Kraft.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien haben außer Österreich folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert

Jugoslawien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Gemäß Art. 17 des Übereinkommens hat Australien den Geltungsbereich auf die australischen Staaten und Festlandgebiete sowie die Gebiete der Korallenmeerinseln, Heard- und McDonaldinseln und das australische Antarktis-Territorium ausgedehnt.

Ferner hat Botswana am 18. November 1968 seine Beitrittsurkunde zu dem angeführten Übereinkommen mit dem in Art. 9 vorgesehenen und mit dem weiteren Vorbehalt, das Übereinkommen, abweichend von Art. 8, nur auf nach dem 22. September 1967 getroffene letztwillige Verfügungen anzuwenden, hinterlegt.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 134/1995) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit nachstehender Erklärung weiterhin Anwendung

Gemäß Art. 9 des Übereinkommens behält sich die Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong abweichend von Art. 1 Abs. 3 das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.

Soweit die Sonderverwaltungsregion Hongkong betroffen ist, wird gemäß Art. 9 der Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht bestimmt.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Estland den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt erklärt.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat Fidschi erklärt, daß es das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 44/1971) als ab Erlangung seiner Unabhängigkeit für sein Hoheitsgebiet gültig betrachtet, und den vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland für das Gebiet Fidschis erklärten Vorbehalt bestätigt.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien ist Frankreich mit Wirkung für sein gesamtes Hoheitsgebiet und unter dem in Artikel 10 vorgesehenen Vorbehalt, dem Übereinkommen beigetreten.

Anläßlich der Hinterlegung hat Luxemburg die in den Art. 9, 10 und 12 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die Niederlande den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt erklärt.

Die Niederlande haben am 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Aruba ausgedehnt.

Nach Mitteilung der Königlichen Niederländischen Botschaft in Wien hat Polen am 3. September 1969 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 255/1969) mit dem in Artikel 12 vorgesehenen Vorbehalt hinterlegt.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat die Schweiz am 18. August 1971 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 382/1971) mit dem in Art. 10 vorgesehenen Vorbehalt hinterlegt.

Die Republik Südafrika hat am 5. Oktober 1970 ihre Beitrittsurkunde zum erwähnten Übereinkommen mit den in den Artikeln 9, 10 und 12 vorgesehenen Vorbehalten hinterlegt.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat Swasiland am 23. November 1970 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 337/1970) mit dem in Art. 9 vorgesehenen Vorbehalt hinterlegt.

Tonga bestätigte den vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erklärten Vorbehalt und erklärte außerdem den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Türkei die in den Artikeln 9, 10 und 12 vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt gemäß Artikel 9 aufrechterhalten.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 16. Dezember 1964 gemäß Artikel 17 des Übereinkommens notifiziert, daß das Übereinkommen auf nachstehende Gebiete ausgedehnt wird

Antigua, Basutoland, Bermuda, Britisch-Honduras, Brunei, Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Grenada, Insel Man, Montserrat, Neue Hebriden (hinsichtlich der britischen Gerichtsbarkeit), St. Christopher, Nevis und Anguilla, St. Helena, Seychellen, Tonga, Turks- und Caicos-Inseln, Jungfern-Inseln.

Bei der Notifikation dieser Ausdehnung des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich den in Artikel 9 vorgesehenen Vorbehalt für alle Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklärt.

Weitere Notifikationen einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäß seinem Artikel 17 erfolgten seitens des Vereinigten Königreiches hinsichtlich

Barbados und Britisch-Guayana am 9. März 1965 (mit dem in Artikel 9 vorgesehenen Vorbehalt), Mauritius am 21. Dezember 1965 (mit den in den Artikeln 9 und 10 vorgesehenen Vorbehalten),

St. Lucia am 14. März 1966 (mit dem in Artikel 9 vorgesehenen Vorbehalt).

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 14. Juni 1966 beziehungsweise am 23. März 1967 gemäß Art. 17 notifiziert, daß das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, BGBl. Nr. 295/1962 (letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 62/1966), mit dem in Art. 9 vorgesehenen Vorbehalt auf St. Vincent beziehungsweise auf Swaziland ausgedehnt wird.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 24. Juni 1968 notifiziert, daß der Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 255/1968) gemäß Art. 17 und mit dem in Art. 9 vorgesehenen Vorbehalt auf Hongkong ausgedehnt wird.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 134/1995) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit nachstehender Erklärung weiterhin Anwendung

Gemäß Art. 9 des Übereinkommens behält sich die Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong abweichend von Art. 1 Abs. 3 das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.

Soweit die Sonderverwaltungsregion Hongkong betroffen ist, wird gemäß Art. 9 der Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht bestimmt.

Nachdem das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961, welches also lautet: ...

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht

Ist die Rechtsordnung, die auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht, so wird für den Bereich dieses Übereinkommens das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt.

Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Orte geltende Recht geregelt.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Artikel 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird.

Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Artikel 1 gültig gewesen ist.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Dieses Übereinkommen berührt bestehende oder künftige Vorschriften der Vertragsstaaten nicht, wodurch letztwillige Verfügungen anerkannt werden, die der Form nach entsprechend einer in den vorangehenden Artikeln nicht vorgesehenen Rechtsordnung errichtet worden sind.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Dieses Übereinkommen ist auch auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwenden, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Für den Bereich dieses Übereinkommens werden die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Die Anwendung eines durch dieses Übereinkommen für maßgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 1 Absatz 3, das Recht vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, bestimmte Formen im Ausland errichteter letztwilliger Verfügungen auf Grund der einschlägigen Vorschriften seines Rechtes nicht anzuerkennen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

Dieser Vorbehalt ist nur für das Vermögen wirksam, das sich in dem Staate befindet, der den Vorbehalt erklärt hat.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschließen, die nach seinem Rechte nicht erbrechtlicher Art sind.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft

Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Jeder bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.

Das Übereinkommen tritt für die Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, am sechzigsten Tage nach der in Absatz 2 vorgesehenen Notifikation in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung oder beim Beitritt einen oder mehrere der in den Artikeln 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der Notifikation einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäß Artikel 17 einen oder mehrere dieser Vorbehalte für alle oder einzelne der Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklären.

Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Die Wirkung des Vorbehalts erlischt am sechzigsten Tage nach der in Absatz 3 vorgesehenen Notifikation.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 15 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Falle der Kündigung stillschweigend um jeweils fünf Jahre.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 14 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 16 beigetreten sind

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag, am 5. Oktober 1961, in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Schrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.

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