Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10002032 AT

Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962, ist durch § 45 Abs. 3 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, aufgehoben worden. § 47 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, bestimmt jedoch, daß in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Verweisungen auf das alte Rechtspflegergesetz ihren Inhalt aus der entsprechenden Bestimmung des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985, erhalten. Die entsprechende Bestimmung wäre der § 39 Abs. 2 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985. Allerdings spricht § 39 Abs. 2 RpflG nur von literarischen Behelfen, die bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen. Die Erläuterungen zu § 39 Abs. 2 gehen aber offenkundig davon aus, daß die literarischen Behelfe, die früher bei den Ausbildungslehrgängen benützt werden durften, nunmehr bei der schriftlichen Prüfung benützt werden können.

Bundesrecht Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge

Der Rechtspflegeranwärter darf bei Ausarbeitung der im § 30 Abs. 3 des Rechtspflegergesetzes vorgesehenen schriftlichen Aufgaben Bundes- und Landesgesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung, Gesetzesausgaben, Formbücher, Formblätter sowie das Dienstbuch der Geo., das Dienstbuch für die Führung der öffentlichen Bücher (Grundbuchsvorschrift) und das Dienstbuch für die Vollstrecker benützen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →