Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. August 1961
(1) Das vorliegende Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2) Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet „Entscheidung“ jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein möge, mit Ausnahme der Entscheidungen im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes.
(3) Gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sind auch die auf dem Gebiet des Zivil- oder Handelsrechtes von einem Strafgericht gefällten Entscheidungen.
(4) Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Abkommens bedeutet „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, und „ersuchtes Gericht“ in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung, in Belgien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung beantragt wird.
(1) Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden im Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles anerkannt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen
(2) Die Anerkennung ist jedoch zu versagen
(1) Die Zuständigkeit des Titelgerichtes ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) begründet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist
A. – bei Entscheidungen, die nicht den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit betreffen, sofern
B. – bei Entscheidungen, die den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit betreffen, sofern
1. es sich um den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit nur einer Person handelt und im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
2. es sich um den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit zweier oder mehrerer Personen handelt und im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
(2) Das Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt wird, ist an die Feststellungen von Tatsachen, die in der Entscheidung enthalten sind und auf die das Titelgericht seine Zuständigkeit gegründet hat, gebunden.
(3) Das Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt wird, hat bei Prüfung des Vorliegens der Zuständigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels das Recht des Staates des Titelgerichtes anzuwenden.
(1) Jede von einem belgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Belgien vollstreckbar ist und die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind; gegen die Exekutionsbewilligung sind alle nach österreichischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung ist in Belgien auf Grund der Vollstreckbarerklärung durch das zuständige belgische Gericht vollstreckbar, dessen Überprüfung sich nur auf die im Artikel 2 aufgezählten Punkte zu beziehen hat; gegen die Vollstreckbarerklärung sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel mit Ausnahme der „opposition“ zulässig.
(1) Der Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung in Österreich oder auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung in Belgien ist in der Form und nach den von der Rechtsordnung des Staates, wo die Vollstreckung begehrt wird, aufgestellten Vorschriften einzubringen und zu beurteilen.
(2) Die antragstellende Partei hat vorzulegen
(3) Die vorgelegten Schriftstücke sind von Beglaubigungen befreit. Es ist ihnen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates anzuschließen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.
(1) Sowohl in Zivil- als auch in Handelssachen in einem der beiden Staaten gefällte Schiedssprüche werden im anderen Staat entsprechend den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 26. September 1927, betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, anerkannt und vollstreckt, und zwar auch dann, wenn die Parteien nicht der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates des genannten Abkommens oder nicht der Gerichtsbarkeit verschiedener Staaten unterworfen sind.
(2) Wird das angeführte Genfer Abkommen durch ein anderes multilaterales Abkommen, dem beide Staaten angehören, ersetzt, so regelt dieses Abkommen die Beziehungen zwischen Österreich und Belgien hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von Schiedssprüchen sowohl in Zivil- als auch in Handelssachen.
(3) Es sind jedoch hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 anzuwenden.
(1) Die in Österreich von den Gerichten oder Notaren errichteten und vollstreckbaren Urkunden sind, wenn durch sie zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleiche in Zivil- oder Handelssachen festgestellt werden, in Belgien für vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung ist durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz des Bezirkes zu erteilen, in dem die Vollstreckung erfolgen soll.
(2) Die Vollstreckung auf Grund der in Belgien errichteten und vollstreckbaren Urkunden, durch die solche Vereinbarungen festgestellt werden, ist in Österreich von dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu bewilligen.
(3) Das befaßte Gericht hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Urkunden die in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllen und ob die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung seines Landes nicht widerspricht.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 sind hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden anzuwenden.
(5) Gegen die Exekutionsbewilligung oder die Vollstreckbarerklärung sind die im Artikel 4 Absatz 1 und 2 angeführten Rechtsmittel zulässig.
(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und die die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen oder öffentlichen Urkunden regeln, sofern nicht Artikel 6 etwas anderes bestimmt.
(2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche und die nach diesem Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.
Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens auf Belgisch-Kongo und auf das Gebiet von Ruanda-Urundi einvernehmlich durch Notenwechsel auszudehnen. Die Noten setzen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausdehnung fest.
(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Brüssel stattzufinden.
(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2) Die Aufkündigung kann auf die im Artikel 9 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Ausdehnung seines Geltungsbereiches beschränkt werden.
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1959 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.