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10002007 AT

Zustellung an Personen im Ausland durch die Post

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Zustellung an Personen im Ausland durch die Post

Auf Grund des § 121 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Art. III Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1955, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten verordnet

Bundesrecht Zustellung an Personen im Ausland durch die Post

§ 1. Unbeschadet einer allfälligen Zulässigkeit der Zustellung von Schriftstücken durch die Post nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Sinne des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Art. III Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1955, wird die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach folgenden Staaten zugelassen

Vereinigte Staaten von Amerika, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Ceylon, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Guatemala, Haiti, Republik Honduras, Indien, Jordanien, Kambodscha, Kuba, Laos, Libanon, Libyen, Mexiko, Nikaragua, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Thailand, Uruguay, Venezuela.

Bundesrecht Zustellung an Personen im Ausland durch die Post

§ 2. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 25. Mai 1956, BGBl. Nr. 110, über die Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten tritt außer Kraft.

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