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10001968 reststückegesetz AT

Reststückegesetz (reststückegesetz)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Reststückegesetz

Reststückegesetz

Bundesrecht Reststückegesetz

§ 1. (1) Sind Reststücke einer Wertpapierart (§ 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vorhanden, so stehen 40 v. H. der Reststücke den Eigentümern, die weder in der Anmeldefrist (§ 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) noch in der Nachzüglerfrist (§ 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) angemeldet haben, zur Verfügung.

(2) Die verbleibenden 60 v. H. der Reststücke (Schlußstücke) fallen der Republik Österreich zur Entschädigung für entzogene Wertpapiere nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Regelung zu.

(3) Ergeben sich bei dieser Aufteilung (Abs. 1 und 2) Spitzen, so fallen diese der Republik Österreich zu.

(4) Auf Aktien, die dem § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, unterliegen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden; solche Reststücke gehen in das Eigentum der Republik Österreich über. Hingegen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auch für Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß § 1 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, und gemäß § 3 Abs. 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind.

Bundesrecht Reststückegesetz

§ 2. Das Bundesministerium für Finanzen hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, ob Reststücke einer Wertpapierart zur Anmeldung zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1).

Bundesrecht Reststückegesetz

§ 3. (1) Ansprüche auf Reststücke sind binnen einem Jahr nach der Kundmachung (§ 2) bei der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vom Berechtigten anzumelden.

(2) Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 4, 5 Abs. 1 und 5 bis 7, §§ 6 bis 16, § 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, §§ 20, 22, 25 bis 27, § 28 Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sowie der §§ 2, 3 und 7 Abs. 2 des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Übertragung von Reststücken auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. Nr. 119/1958, ist § 11 des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Die nach Durchführung dieses Verfahrens verbleibenden Stücke fallen als Schlußstücke der Republik Österreich zu.

Bundesrecht Reststückegesetz

§ 4. Mit Reststücken und Schlußstücken verbundene Spesen sind von den Erwerbern anteilmäßig bar zu vergüten, im Falle des Verkaufes der Stücke (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vom Erlös anteilmäßig einzubehalten.

Bundesrecht Reststückegesetz

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

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