Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Ergänzung)
Gesetzestext (3 Artikel)
Nachdem der am 1.Juni 1966 in Vaduz unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Vertrages vom 1.April 1955 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19.April 1967.
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Abschnitt II Ziffer 2 am 20.März 1968 in Kraft getreten.
ABSCHNITT I
(Anm.: Einfügung der Art. 15a - 15g zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, BGBl. Nr. 213/1956)
ABSCHNITT II
ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am 1. Juni 1966.