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Aufhebung der Volksgerichte - Übertragung auf ordentliche Gerichte

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Aufhebung der Volksgerichte - Übertragung auf ordentliche Gerichte

Aufhebung der Volksgerichte - Übertragung auf ordentliche Gerichte

Bundesrecht Aufhebung der Volksgerichte - Übertragung auf ordentliche Gerichte

§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Volksgerichte stellen ihre Tätigkeit mit dem Tage des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes ein.

Bundesrecht Aufhebung der Volksgerichte - Übertragung auf ordentliche Gerichte

§ 6. (Verfassungsbestimmung.)

Aufgehoben werden

Bundesrecht Aufhebung der Volksgerichte - Übertragung auf ordentliche Gerichte

§ 7. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018)

(2) (Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.

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