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Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

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Kurztitel

Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 237/1954

Inkrafttretensdatum

30.10.1954

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. September 1954, betreffend die Kennzeichnung von Wertpapieren im Wertpapierbereinigungsverfahren (Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung)

StF: BGBl. Nr. 237/1954

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, wird verordnet

Bundesrecht Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

Muster I

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12025398/image001.jpg

Muster II

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12025398/image002.jpg

Bundesrecht Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

§ 1. Die Anmeldestelle hat die nach den Bestimmungen des Werpapierbereinigungsgesetzes vorzunehmende Kennzeichnung bereinigter Wertpapiere in der im § 2 angeführten Weise durchzuführen.

Bundesrecht Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

§ 2. (1) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist in einer Breite von ungefähr 3 cm in roter Farbe bandförmig, sich fortlaufend wiederholend, der nachstehende Aufdruck anzubringen

„BEREINIGT

BGBl. 188/54“.

(2) Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie im Muster I des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) umgeben. In dem im Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung, die als Anmeldestelle tätig wird (zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein, LB für die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer einzusetzen.

(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

Bundesrecht Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

§ 3. (1) Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen Aufdruck in der im Abs. 2 angeführten Weise als angemeldet zu kennzeichnen.

(2) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist mit einem Durchmesser von ungefähr 6 cm in roter Farbe nachstehender Aufdruck anzubringen

„ANGEMELDET

§ 7 Abs. 1 Z 2 WBG.“

Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster II des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu wiederholen. In dem frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen.

(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

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