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Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens

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Kurztitel

Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1948

Inkrafttretensdatum

29.06.1948

Langtitel

Bundesgesetz vom 22. April 1948 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens.

StF: BGBl. Nr. 110/1948 (NR: GP V RV 551 AB 573 S. 80. BR: S. 31.)

Änderung

BGBl. Nr. 147/1960 (VfGH)

BGBl. Nr. 117/1962 (VfGH)

Bundesrecht Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens

§ 1. Folgende Vorschriften werden aufgehoben.

Bundesrecht Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens

§ 2. Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt

Bundesrecht Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens

§ 3. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 wird durch Verordnung festgesetzt.

Bundesrecht Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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