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Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

§ 1. (1) Das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 973 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 346/1938) wird, soweit es in der Republik Österreich noch in Geltung steht, aufgehoben.

(2) Gleichzeitig treten die durch das in Abs. (1) genannte Gesetz aufgehobenen Vorschriften des früheren österreichischen Rechtes in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Insbesondere treten wieder in Kraft: die §§ 566 bis 569, 573, 577 bis 591, 594 bis 601, 713 bis 715, 717 bis 719, 721 bis 723 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die §§ 70 bis 75 der österreichischen Notariatsordnung. Letztwillige Verfügungen können wieder durch Notariatsakt (§§ 52 ff. der österreichischen Notariatsordnung) errichtet werden.

Bundesrecht Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

§ 2. (1) Wurde eine letztwillige Verfügung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet, so sind für ihre Gültigkeit die bisherigen Vorschriften maßgebend, auch wenn der Erblasser erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stirbt.

(2) Bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen, sind vorher errichtete letztwillige Verfügungen auch als gültig anzusehen, wenn sie den nunmehr wieder geltenden Vorschriften entsprechen. Das gleiche gilt bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 1. März 1945 errichtet worden ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) über die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen gelten auch für die Gültigkeit der Aufhebung letztwilliger Verfügungen.

Bundesrecht Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

§ 3. Die bis zum 27. April 1945 in der Republik Österreich in Kraft gestandenen Vorschriften über Militärtestamente bleiben auch für die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen maßgebend, die nach diesem Zeitpunkte aus Anlaß des Weltkrieges 1939 bis 1945 gemäß diesen Vorschriften errichtet sind.

Bundesrecht Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

§ 4. Ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, das eine letztwillige Verfügung für ungültig erklärt hat, die gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nunmehr als gültig anzusehen ist, steht der Geltendmachung der Rechte aus der letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Das gleiche gilt für solche letztwillige Verfügungen betreffende Erklärungen in Vergleichen, Anerkenntnissen oder Verzichten.

Bundesrecht Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 14. Tage nach seiner Verlautbarung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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