10001889
AT
Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
Bundesrecht Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
§ 1. Den in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Ablauf eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Funktionären der Besatzungsmächte in Österreich gemäß den Bestimmungen ihres Landesrechtes über die Form der Eheschließung geschlossenen Ehen kommen vom Zeitpunkte der Eheschließung an die Wirkungen einer vor dem Standesamte gemäß den §§ 15 ff. des Ehegesetzes geschlossenen Ehe zu.
Bundesrecht Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres betraut.