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Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

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Kurztitel

Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 184/1962

Inkrafttretensdatum

18.07.1962

Langtitel

Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, mit dem das Bundesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes erneut geändert wird.

StF: BGBl. Nr. 184/1962 (NR: GP IX RV 673 AB 709 S. 102. BR: S. 192.)

Bundesrecht Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

§ 1. (1) Das Bundesgesetz vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, StGBl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes, in der Fassung der Kundmachung vom 8. August 1947, BGBl. Nr. 202, und der Bundesgesetze vom 29. März 1950, BGBl. Nr. 100, vom 7. März 1951, BGBl. Nr. 88, vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 72, und vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 132, wird dahin geändert, daß zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen und der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22 des zuerst genannten Bundesgesetzes) zuständig sind.

(2) Die nach dem Abs. 1 zuständigen Gerichte haben vor ihrer Entscheidung in der Sache die nach ihrem Sitz örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer oder zwei von dieser namhaft gemachte bäuerliche Sachverständige zu hören.

Bundesrecht Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

§ 2. Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle oder bei der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle anhängig sind, sind von diesen Behörden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Bundesrecht Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

§ 3. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bäuerlichen Schlichtungsstellen und der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle bleiben bis zur Beendigung der anhängigen Verfahren im Amte. Neue Mitglieder und Ersatzmitglieder sind nur im Bedarfsfall zu bestellen.

Bundesrecht Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.

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