Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10001885 AT

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Bundesrecht Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

§ 1. Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen, gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich, gelten als nicht erfolgt,

Bundesrecht Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

§ 2. Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen.

Bundesrecht Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

§ 3. (1) Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.

(2) Über die wegen der anderen strafbaren Handlungen zu verhängende Strafe ist in einer neuen Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.

Bundesrecht Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

§ 4. (1) Das Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. In letzterem Falle ordnet es gleichzeitig die neue Hauptverhandlung an.

(2) Für die Beschlußfassung ist in den Fällen, in denen sich der Sitz des Urteilsgerichtes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befindet, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, oder, wenn ein solches Gericht fehlt, das Landesgericht für Strafsachen Wien.

Bundesrecht Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

§ 5. (1) Der Beschluß ist in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu fassen.

(2) Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.

Bundesrecht Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

§ 6. Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptverhandlung zu verständigen.

Bundesrecht Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

§ 7. Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden.

Bundesrecht Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

§ 8. Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet sind.

Bundesrecht Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →