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Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

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Kurztitel

Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 713/1940

Inkrafttretensdatum

04.05.1940

Langtitel

Verordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 3. Mai 1940.

StF: dRGBl. I S 713/1940

Änderung

BGBl. Nr. 48/1959 (NR: GP VIII RV 470 AB 572 S. 78. BR: S. 142.)

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: gegenstandslos)

Bundesrecht Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

Die §§ 1 bis 5, 7 bis 9 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 207) in der Fassung des Artikels 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichsgesetzbl. S. 604, 616) und der Verordnung zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 8. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2391) treten in den Reichsgauen der Ostmark um Reichsgau Sudetenland mach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften am 1. Juni 1940 in Kraft.

Bundesrecht Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

Die Abs. 2 und 3 des § 7 sind in folgender Fassung anzuwenden

Die Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gelten im übrigen die Vorschriften des § 1418 Satz 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 372 der Exekutionsordnung entsprechend.

Bundesrecht Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

Im § 8 treten an die Stelle der Worte „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ die Worte „des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches“.

Bundesrecht Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

Für Klagen, die auf Grund des im Artikel I genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.

Bundesrecht Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

(1) Außer Kraft treten am 1.Juni 1940

(2) Wo in Vorschriften des in den Reichsgauen der Ostmark oder im Reichsgau Sudetenland geltenden Rechts auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus dem im Artikel I genannten Gesetz und aus den Vorschriften dieser Verordnung.

Bundesrecht Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

Auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juni 1940 ereignet haben, findet das bisher in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland geltende Recht Anwendung.

Berlin, den 3. Mai 1940.

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