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Auslieferung von Verbrechern

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Auslieferung von Verbrechern

22.09.1935

Hinsichtlich Australiens kommt der Vertrag vom 29.3.1973 über die

Auslieferung, BGBl. Nr. 718/1974, idF des Zusatzprotokolls vom

30.8.1985, BGBl. Nr. 661/1986 zur Anwendung.

Bundesrecht Auslieferung von Verbrechern

Gemäß Artikel 3 des im Bundesgesetzblatt unter Nr. 238 aus 1935 kundgemachten Zusatzabkommens zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 29. Oktober 1934 ist Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, mit Erklärungen des britischen Gesandten in Wien am 8. August 1935 diesem Abkommen für Australien (einschließlich Papuas und der Norfolk-Inseln) und die Mandatsgebiete von Neu-Guinea und Nauru, ferner für Neuseeland und das Mandatsgebiet von West-Samoa beigetreten.

Diese Beitritte sind laut Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 16. August 1935 am 30. August 1935 wirksam geworden.

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