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Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Bundesrecht Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

(1) Nach Mitteilung der Schweizerischen Gesandtschaft in Wien hat die Brasilianische Gesandtschaft in Bern dem Schweizerischen Bundesrat am 8. Dezember 1933 angezeigt, daß die Brasilianische Regierung das Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, dem die Vereinigten Staaten von Brasilien in der im Haag am 6. November 1925 geänderten Fassung (B. G. Bl. Nr. 115 vom Jahre 1928) angehören, kündigt.

(2) Diese Kündigung wird gemäß Artikel 17bis des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der im Haag am 6. November 1925 geänderten Fassung (B. G. Bl. Nr. 114 vom Jahre 1928) nach Ablauf eines Jahres, das ist am 9. Dezember 1934, wirksam werden.

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