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Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Bundesrecht Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Die italienische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat für die italienischen Kolonien von Lybien und Erythrea und die italienischen Besitzungen der ägäischen Inseln den Beitritt zum Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 (B. G. Bl. Nr. 114 vom Jahre 1928), und zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 (B. G. Bl. Nr. 115 vom Jahre 1928), angezeigt.

Dieser Beitritt ist mit dem 19. Jänner 1932 wirksam geworden.

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