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10001794 AT

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Bundesrecht Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist das Königreich Siam dem Revidierten Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 und dem Zusatzprotokolle vom 20. März 1914 (Staatsgesetzblatt Nr. 435 vom Jahre 1920) mit Wirksamkeit vom 17. Juli 1931 beigetreten. Der Beitritt erfolgte im Sinne des Artikels 25 des Übereinkommens unter folgendem Vorbehalte

(Übersetzung: 1. Was den Schutz der kunstgewerblichen Werke betrifft, wird die Regierung von Siam an Stelle des Absatzes 4 des Artikels 2 des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 4 des Übereinkommens vom Jahre 1886, der die kunstgewerblichen Werke nicht in die schriftstellerischen und künstlerischen Werke einbezieht, anwenden.

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