10001776
mißbrauchvonnotzeichen
AT
Mißbrauch von Notzeichen (mißbrauchvonnotzeichen)
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Mißbrauch von Notzeichen
Mißbrauch von Notzeichen
Bundesrecht Mißbrauch von Notzeichen
§ 1. Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Bundesrecht Mißbrauch von Notzeichen
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.