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10001749 AT

Schlußprotokoll Nr. 1 bis 4 zum Berner Übereinkommen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Schlußprotokoll Nr. 1 bis 4 zum Berner Übereinkommen

09.09.1886

N2192025686S

Bundesrecht Schlußprotokoll Nr. 1 bis 4 zum Berner Übereinkommen

1. (Anm.: Gegenstandslos.)

2. In bezug auf Artikel 9 ist man übereingekommen, daß die Verbandsländer, deren Gesetzgebung unter den dramatisch-musikalischen Werken auch die choreographischen Werke begreift, den letzteren ausdrücklich die Vorteile der in dem Übereinkommen vom heutigen Tage enthaltenen Bestimmungen zuteil werden lassen.

Übrigens sollen die bei Anwendung der vorstehenden Bestimmung sich etwa ergebenden Zweifel der Entscheidung der betreffenden Gerichte vorbehalten bleiben.

3. (Anm. Gegenstandslos.)

4 Die im Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehene, gemeinsame Vereinbarung wird, wie folgt getroffen

Die Anwendung des Übereinkommens auf die zur Zeit seines Inkrafttretens noch nicht Gemeingut gewordener Werke soll gemäß der Abmachungen erfolgen, welche über diesen Punkt in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden besonderen Abkommen enthalten sind.

In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch ihre innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmungen treffen.

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