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Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

Bundesrecht Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

(Beilage zur Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz vom 4. April 1919, St. G. Bl. Nr. 208.)

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Bundesrecht Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

Rechtsanwälte, die in der Liste einer Rechtsanwaltskammer Deutschösterreichs eingetragen sind, können sich einer schriftlichen Legitimation bedienen.

Bundesrecht Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein.

Bundesrecht Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

Nähere Bestimmungen über die Ausfertigung der Legitimationen können von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden.

Bundesrecht Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

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