Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10001738 AT

Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

(Unterzeichnet in Bern am 21. August 1916, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 1. April 1917, die Ratifikationsurkunden ausgetauscht in Bern am 30. Mai 1917.)

Bundesrecht Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

1.

Die Bundeskanzlerin

2.

Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

3.

Der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien

4.

Der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport

5.

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

6.

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung

7.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

8.

Der Bundesminister für Finanzen

9.

Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend

10.

Der Bundesminister für Inneres

11.

Der Bundesminister für Landesverteidigung

12.

Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus

13.

Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

14.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

15.

Die Landesregierungen

16.

Die Landeshauptmänner

17.

Die Finanzprokuratur

18.

Der Rechnungshof

19.

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

20.

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

21.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit

22.

Das Patentamt

23.

Die Wirtschaftskammer Österreich

24.

Die Wirtschaftskammern in den Ländern

25.

Die Landespolizeidirektionen

26.

Die Polizeikommissariate

27.

Die Generalprokuratur

28.

Die Oberstaatsanwaltschaften

29.

Das Umweltbundesamt

30.

Die Agrarmarkt Austria

31.

Das Institut für Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten

32.

Der Amtliche Österreichische Pflanzenschutzdienst und die Pflanzenschutzdienste der Länder

33.

Das Arbeitsmarktservice Österreich

34.

Die Arbeitsmarktservicestellen der Bundesländer

35.

Die Arbeitsinspektorate

36.

Die Rektoren der Universitäten gemäß § 6 (1) Universitätsgesetz 2002

37.

Die geologische Bundesanstalt

38.

Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

39.

Die Österreichische Nationalbibliothek

40.

Die Universitätsbibliotheken

41.

Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen

42.

Die Bildungsdirektionen

43.

Die Austro Control GmbH

44.

Der Österreichische Aero-Club / FAA

45.

Die Schienen-Control GmbH/Schienen-Control Kommission

46.

Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

47.

Die Fernmeldebüros

48.

Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte

49.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

50.

Die Datenschutzbehörde

51.

Die Militärkommanden

52.

Das Heerespersonalamt

54.

Das Bundesdenkmalamt

55.

Das Bundesamt und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft

56.

Die Bundeskellereiinspektion

57.

Die Österreichische Finanzmarktaufsicht

A. Behörde der Eidgenossenschaft

Die Bundeskanzlei

B. Kantonale Behörden

Behörde(n)

Kanton

Aargau

Die Staatskanzlei

Das Pass- und Patentamt

Appenzell Ausserrhoden

Die Kantonskanzlei

Appenzell Innerrhoden

Die Ratskanzlei

Basel-Landschaft

Die Landeskanzlei

Basel-Stadt

Die Staatskanzlei

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Bevölkerungsdienste und Migration

Bern

Die Staatskanzlei; La Chancellerie d’État

Freiburg

La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

Genf

La Chancellerie d’État

L’Office cantonal de la population et des migrations, Service état civil et légalisations

Glarus

Die Staatskanzlei

Graubünden

Die Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato

Jura

La Chancellerie d’État

Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom

de la Chancellerie d’État)

Luzern

Die Staatskanzlei

Neuenburg

La Chancellerie d’État

Nidwalden

Die Staatskanzlei

Obwalden

Die Staatskanzlei

Schaffhausen

Die Staatskanzlei

Solothurn

Die Staatskanzlei

St. Gallen

Die Staatskanzlei

Schwyz

Die Staatskanzlei

Tessin

La Cancelleria dello Stato

Thurgau

Die Staatskanzlei

Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im

Auftrag und Namen der Staatskanzlei)

Uri

Die Standeskanzlei

Waadt

La Chancellerie d’État

La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom

de la Chancellerie d’État)

Wallis

La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

Zug

Die Staatskanzlei

Zürich

Die Staatskanzlei

Bundesrecht Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.

Bundesrecht Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind.

Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.

Bundesrecht Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.

Bundesrecht Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.

Bundesrecht Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in Bern, den 21. August 1916.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →