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Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

N2191214964P

Bundesrecht Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Postzahl

Eintragung

K

h

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Eingelangt am 3. Juli 1912, T. Z. 7856.

Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes wird angemerkt.

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Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427.

Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird das Baurecht für die Zeit bis 1. Juni 1950 zugunsten des Karl Müller in der Rangordnung der Anmerkung unter Postzahl 1 einverleibt und diese Anmerkung gelöscht. Für das Baurecht wird die Grundbuchseinlage Z. 1135 dieser Katastralgemeinde eröffnet.

Bundesrecht Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Zahl der Grundbuchseinlage: 1135.

Katastralgemeinde: Alsergrund.

Gerichtsbezirk: Wien.

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Baurecht für die Zeit bis 1. Juni 1950 an der Grundbuchseinlage Zahl 502 der Katastralgemeinde Alsergrund, bestehend aus der Bauparzelle 245, Haus Nr. 75 in Wien, IX., Lazarethgasse, und der Grundparzelle 100/4 Garten, 100/5 Lagerplatz.

Postzahl

Eintragung

1

Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427.

Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird für das an der Grundbuchseinlage, Zahl 502, der Katastralgemeinde Alsergrund begründete Baurecht diese Baurechtseinlage eröffnet.

Postzahl

Eintragung

1

Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427.

Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird das Baurecht für Karl Müller einverleibt.

Postzahl

Eintragung

K

h

Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427.

1

Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird die Verbindlichkeit zur Zahlung eines jährlichen Bauzinses von hundert Kronen,

2

zur Herstellung von Kleinwohnungen im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242,

als Reallast zugunsten der Gemeinde Wien einverleibt.

Bundesrecht Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes ist im Lastenblatte der Grundbuchseinlage anzumerken, an der das Baurecht begründet werden soll, wenn dem Gesuche nach dem Grundbuchsstande und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann.

Bundesrecht Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Bilden die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, nur einen Teil des Grundbuchskörpers, so sind sie abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen, in deren Lastenblatt das Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzumerken ist.

Das weitere Verfahren wird durch die §§ 13 und 14 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, bestimmt. Wenn die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, in eine neue Grundbuchseinlage übertragen werden, ist in dem Beschlusse, mit dem gemäß § 13, Absatz 2 des Gesetzes zur Anmeldung der ein Vorzugsrecht genießenden Abgaben aufgefordert wird, auch die Grundbuchseinlage anzugeben, von der diese Parzellen abgeschrieben wurden.

Bundesrecht Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Wurde innerhalb der Anmeldungsfrist kein das Vorzugsrecht genießender Anspruch angemeldet oder ist die Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche dargetan, so ist, ohne daß es eines neuen Eintragungsgesuches bedarf, im Lastenblatte des zu belastenden Grundbuchskörpers die Bestellung des Baurechtes einzutragen und für das eingetragene Baurecht gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen.

Bundesrecht Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Die für das Baurecht neu zu eröffnende Grundbuchseinlage ist mit der auf die letzte Einlage der Katastralgemeinde folgenden Zahl zu bezeichnen.

Die Eigenschaft dieser Grundbuchseinlage ist im Gutsbestandblatte in der Mitte oben durch die Bezeichnung „Baurechtseinlage“ ersichtlich zu machen. Der Vordruck: Postzahl, Katastralzahl und Bezeichnung der Parzelle (Hausnummer, Kulturgattung) (Anm.: Diese Vordrucke haben nunmehr einen anderen Wortlaut) ist mit roter Tinte zu durchstreichen und über die ganze Blattseite der ersten Abteilung des Gutsbestandblattes zu schreiben: „Baurecht für die Zeit bis ................. 19.. an der Grundbuchseinlage Zahl ...... der Katastralgemeinde ......, bestehend aus der Bauparzelle ...... Haus Nr. ... und der Parzelle ......“

In der zweiten Abteilung des Gutsbestandblattes ist die Eröffnung der neuen Einlage anzumerken.

Im Eigentumsblatte der Baurechtseinlage ist anstatt des Eigentümers der Bauberechtigte einzutragen. Die für andere Eintragungen in diesem sowie im Lastenblatte geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

Bundesrecht Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat

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