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10001713 additional-erklärung AT

Auslieferung von Verbrechern (Additional-Erklärung) (additional-erklärung)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Auslieferung von Verbrechern (Additional-Erklärung)

Abgeschlossen zu London am 26. Juni 1901; von seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificiert am 8. Juni 1902, in den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt in London am 25. Juni 1902.

Der vorstehende Staatsvertrag wird mit Wirksamkeit für die im Reichtsrathe vertretenen Königreiche und Länder hiemit kundgemacht; er tritt mit 6. October 1902 in Kraft.

Wien, am 17. September 1902

Nachdem von den Regierungen Österreichs und Ungarns und von der Regierung Großbritanniens und Irlands die Verlängerung der im Artikel XI des zwischen seiner Majestät dem Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. und Apostolischen König von Ungarn einerseits, und weiland Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien etc. anderseits am 3. December 1873 über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher abgeschlossenen Staatsvertrages festgesetzten Frist von 14 Tagen für nothwendig erkannt worden ist, haben die hiezu bevollmächtigten Unterzeichneten Folgendes vereinbart

Bundesrecht Auslieferung von Verbrechern (Additional-Erklärung)

(Anm.: Änderung des Art. XI des Auslieferungsvertrages.)

Die gegenwärtige Erklärung wird dieselbe Kraft und Dauer haben, wie der Auslieferungsvertrag vom 3. December 1873, auf welchen sie sich bezieht.

Die gegenwärtige Erklärung wird ratificiert werden und werden die Ratificationen sobald als möglich in London ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Erklärung gefertigt und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu London in doppelter Ausfertigung am 26. Juni 1901.

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