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Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

In Ausführung des Artikels 12 des internationalen Übereinkommens vom 14. März 1884 (R. G. Bl. Nr. 40), über die Sicherung der durch Unterseekabel hergestellten telegraphischen Verbindungen, werden rücksichtlich der Unterseekabel, die auf den Staatsgebieten, Colonien oder den Besitzungen eines oder mehrerer Staaten landen, welche als dem erwähnten Übereinkommen beigetreten anzusehen sind, nachstehende Bestimmungen getroffen

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

(1) Die Bestrafung auf Grund dieses Gesetzes tritt ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft des Thäters und auf den Begehungsort ein, insoferne die Auslieferung des Thäters nicht stattfindet.

(2) Eine etwa im Auslande erlittene Strafe ist hiebei in Rücksicht zu nehmen.

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

(1) Die Gerichtsbarkeit über die auf offener See oder in fremden Territorialgewässern begangenen strafbaren Handlungen steht dem Gerichte des Heimatshafens des österreichischen Fahrzeuges, auf welchem die That begangen worden ist, oder dem Gerichte des österreichischen Hafens, in welchen das Fahrzeug zuerst einläuft, oder dem Gerichte der Betretung des Thäters zu.

(2) (Anm.: Gegenstandslos.)

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

(1) Eines Vergehens macht sich schuldig

(2) Das Vergehen ist mit Geldstrafe bis zu 25 Tagessätzen zu bestrafen.

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

(1) Eines Vergehens macht sich schuldig

Diese Bestimmung findet jedoch nur mit der Einschränkung Anwendung, dass den Fischerfahrzeugen, welche ein Telegraphenschiff, das die angenommenen Zeichen trägt, bemerken oder zu bemerken in der Lage sind, die nöthige jedoch 24 Stunden nicht übersteigende Frist zugestanden ist, um ihre Beschäftigung zu beendigen und sich nach der gegebenen Verständigung zu richten.

(2) Das Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monate oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Wer aus Fahrlässigkeit, ferner wer in den Fällen der §§. 1 und 2 ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Wer vorsätzlich ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Die Bestimmung der §§. 3 und 4 findet keine Anwendung, wenn für die Thäter die dringende Nöthigung vorlag, das Unterseekabel zu zerreißen oder zu beschädigen, um ihr Leben oder die Sicherheit ihres Fahrzeuges zu schützen, ferner, wenn die Zerstörung oder Beschädigung aus Anlaß der Ausbesserung eines Kabels zufälliger- oder nothwendigerweise ungeachtet der zur Hintanhaltung der Zerstörung oder Beschädigung angewendeten erforderlichen Vorsichtsmaßregeln herbeigeführt worden ist.

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

(1) Eines Vergehns macht sich schuldig, wer die Vorzeigung der die Nationalität des Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente zum Behufe der im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages vorgesehenen Aufnahme der Protokolle verweigert.

(2) Das Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen.

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Die Bestimmungen der §§. 68 bis 72, 81, 82, 312, 313 des allgemeinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, R. G. Bl. Nr. 117 finden Anwendung, wenn die darin bezeichneten Handlungen gegen die im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages genannten und zum Einschreiten befugten Personen in Ausübung der in diesem Artikel 10 vorgesehenen Amtshandlung begangen werden.

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Das Verfahren und die Urtheilsfällung rücksichtlich der in diesem Gesetze bezeichneten strafbaren Handlungen steht den Gerichten zu.

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Die Regierung hat im Wege der Verordnung diejenigen Staaten zu bezeichnen, welche als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 beigetreten anzusehen sind. (Artikel I.)

Bundesrecht Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.

Wien, am 30. März 1888.

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