Notariatsaktsgesetz (notariatsaktsgesetz)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Zum Inkrafttreten des Gesetzes in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern mit Ausnahme der Bukowina, von Tirol, mit Ausschluss der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, sowie von Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, Krain und Dalmatien vgl. § 2 Abs. 1 der Stammfassung iVm. Art. I des Gesetzes, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.
In den meisten anderen zunächst ausgenommenen Kronländern wurde das Gesetz in der Folge durch auf Grund des § 2 Abs. 2 der Stammfassung erlassene Verordnungen in Kraft gesetzt; vgl. für Dalmatien die Verordnung RGBl. Nr. 141/1872, für Vorarlberg die Verordnung RGBl. Nr. 148/1872, für Kärnten und Krain die Verordnung RGBl Nr. 168/1872 und für Salzburg die Verordnung RGBl. Nr. 141/1899. In Tirol ist das Gesetz erst gemäß der – durch § 2 Abs. 2 lit. a der Notariatsordnung 1945 – NO. 1945, StGBl. Nr. 104/1945, in Geltung belassenen – Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, in Tirol, dRGBl. I S 1195/1939, in Kraft getreten.
Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt
An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäftes, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
(3) Ein Notariatsakt nach Abs. 1 lit. e ist nicht erforderlich
(4) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.
§ 2. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Ischl, am 25. Juli 1871.
§ 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
(3) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(4) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(5) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
Durch dieses Bundesgesetz werden
§ 15. § 1 Notariatsaktsgesetz (Art. IX) ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 errichteten Urkunden und abgegebenen Erklärungen anzuwenden.
§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.