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Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

Bundesrecht Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

§ 1. Die Formel der vor Gericht abzulegenden Eide hat ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntniß des Schwörenden zu lauten

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich über Alles, worüber ich von dem Gerichte befragt worden bin (werde befragt werden), die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit ausgesagt habe (aussagen werde); so wahr mir Gott helfe!“

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) abgeben werde; so wahr mir Gott helfe!“

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß .... (hier folgen die Worte des Eides); so wahr mir Gott helfe!“

Bundesrecht Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

§ 2. Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher Zeugen in dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschwören haben, daß sie ihre Aussage Niemanden entdecken werden, bevor sie von dem Gerichte wird kundgemacht worden sein, bleibt unberührt.

Bundesrecht Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

§ 3. Vor der Eidesablegung hat der Richter den Schwurpflichtigen in einer dessen Bildungsgrade und Fassungskraft angemessenen Weise an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpuncte, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die zeitlichen und ewigen Strafen des Meineides zu erinnern und demselben zu bedeuten, daß der Eid im Sinne des Gerichtes, daher ohne allen Vorbehalt und ohne Zweideutigkeit, abzulegen sei.

Bundesrecht Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

§ 4. Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, in soweit nicht die im §. 5 bezeichneten Ausnahmen eintreten, bei dem Schwure den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen.

Israeliten haben bei der Eidesleistung das Haupt zu bedecken und die rechte Hand auf die Thora, zweites Buch Moses, 20. Capitel, 7. Vers, zu legen.

Bundesrecht Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

§ 5. Die Bestimmungen des Hofdecretes vom 10. Jänner 1816, Justizgesetzsammlung Nr. 1201, in Betreff der Personen, welche vermöge ihrer Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten, die Vorschriften des Hofdecretes vom 21. December 1832, Justizgesetzsammlung Nr. 2582, betreffend die Eidesablegung Derjenigen, welche sich zur helvetischen Confession bekennen, endlich die Vorschriften des Hofdecretes vom 26. August 1826, Justizgesetzsammlung Nr. 2217, betreffend die Beeidigung der Mahomedaner, sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Eidesablegung der Stummen und Taubstummen, bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

Alle anderen, die Form der Eidesabnahme behandelnden Gesetze hingegen, insbesondere das Hofdecret vom 1. October 1846, Justizgesetzsammlung Nr. 987, betreffs der Judeneide sind durch dieses Gesetz aufgehoben.

Bundesrecht Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

§ 6. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt.

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