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10001645 AT

Gerichtlicher Eid der Stummen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Gerichtlicher Eid der Stummen

Ueber die gemachte Anfrage, wie sich bei der Abnahme des von einem Stummen in seiner Rechtssache angetretenen Haupteides zu benehmen sei, wird dem Appellationsgerichte bedeutet

Bundesrecht Gerichtlicher Eid der Stummen

die Eidesformel sei von dem Stummen, oder wenn ihm selbst diese Abschrift zu machen schwer seyn sollte, durch eine dritte Person niederschreiben zu lassen, dem Stummen sohin in Gegenwart zweier Zeugen, welchen seine Geberden bekannt sind, diese Formel vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen vorzulesen, ihn bei jedem einzelnen Satze derselben zur Abgabe eines Zeichens seiner Bestätigung aufzufordern, und von ihm dann die ganze Eidesformel unterschreiben zu lassen, und zwar mit dem Beisatze, daß er den Aufsatz der Eidesformel als wahr beschwöre, so wahr ihm Gott helfe.

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