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10001587 AT

Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen

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Kurztitel

Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 157/1999

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden

StF: BGBl. II Nr. 157/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet

Bundesrecht Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.

Bundesrecht Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.

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