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Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation - Zusatzabkommen (IAEO)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation - Zusatzabkommen (IAEO)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation - Zusatzabkommen (IAEO)

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Kurztitel

Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation - Zusatzabkommen (IAEO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 37/1999

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

08.02.1999

Text

Beilage

Annex

1.

Die Ehegatten der Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Abschnitt 41 lit. b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2.

Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3.

Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in ein Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4.

Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5.

Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6.

Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

Bundesrecht Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation - Zusatzabkommen (IAEO)

DIE STAATSSEKRETÄRIN BENITA FERRERO-WALDNER

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Seiner Exzellenz

Mohamed ElBaradei

Generaldirektor

Internationale Atomenergie-Organisation

Wagramer Straße 5

Postfach 100

No. 3005.31/0015e-I.2/98

8. Jänner 1999

Exzellenz,

Bezugnehmend auf Abschnitt 49 lit. c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation *), das am 11. Dezember 1957 in Wien unterzeichnet wurde, beehre ich mich, folgendes vorzuschlagen

Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die der Internationalen Atomenergie-Organisation gewährt werden, haben Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den im Annex umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit.

Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation darstellt, das am zehnten Tag nach Empfang Ihres zustimmenden Schreibens in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

Mit besten Grüßen

INTERNATIONAL ATOMIC ENERGY AGENCY

Wagramer Straße 5,

P.O. Box 100,

N5.21,N5.25

1999-01-27

Frau Staatssekretärin,

ich habe die Ehre, mich auf Ihr Schreiben No. 3005.31/0015e-I.2/98 vom 8. Jänner 1999 zu beziehen, das folgenden Wortlaut hat

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß der oben erwähnte Vorschlag die Zustimmung der Internationalen Atomenergie-Organisation findet und daß Ihr Schreiben, einschließlich des Annexes, und dieses Antwortschreiben ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation bilden.

Genehmigen Sie, gnädige Frau, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung

Ihrer Exzellenz

Frau Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958

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