Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10001569 AT

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Bundesrecht Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird ein Bundesjugendbeirat eingesetzt.

Bundesrecht Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

§ 2. (1) Aufgabe des Bundesjugendbeirates ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen die Jugend betreffenden Belangen und in Fragen des Dialogs zwischen den Generationen. Hiezu gehören insbesondere

(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.

Bundesrecht Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

§ 3. (1) Dem Bundesjugendbeirat gehören 15 Mitglieder an.

(2) Die Mitglieder werden von folgenden Stellen auf die Dauer der Funktionsperiode (Abs. 5) entsandt

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sollen bei Entsendung in ihre Funktion nach Möglichkeit das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1 müssen neun in der verbandlichen Jugendarbeit, zwei davon in Schülerorganisationen, tätig sein und eines der in Österreich ansässigen Jugend der zweiten Generation angehören.

(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt zwei Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

(6) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(7) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der entsendenden Stelle seiner Funktion enthoben werden, wenn es

Bundesrecht Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

§ 4. (1) Spätestens zwei Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode hat der Bundeskanzler die entsendungsberechtigten Stellen von ihrem Vorschlagsrecht zu informieren.

(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so hat der Bundeskanzler innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden die entsendungsberechtigte Stelle hievon zu informieren.

(3) Wird innerhalb eines Monats nach Information gemäß Abs. 1 und 2 vom Entsenderecht kein Gebrauch gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieses Rechtes die Mitgliederzahl des Beirates entsprechend.

Bundesrecht Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

§ 5. (1) Vorsitzender des Beirates ist der Bundeskanzler.

(2) Der Bundeskanzler hat für die Dauer der Funktionsperiode aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 den geschäftsführenden Vorsitzenden des Beirates und dessen Stellvertreter zu bestellen.

(3) In den Sitzungen des Beirates, zu denen der Bundeskanzler eingeladen hat, führt der Bundeskanzler oder der geschäftsführende Vorsitzende den Vorsitz.

Bundesrecht Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

§ 6. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist vom geschäftsführenden Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladung zur Sitzung soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(3) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen Experten/Innen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Bundesrecht Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

§ 7. (1) Der Vorsitzende (geschäftsführende Vorsitzende) eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Ergebnisse der Beratungen sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. Das Protokoll ist allen Beiratsmitgliedern und dem Bundeskanzler zu übermitteln.

Bundesrecht Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

§ 8. (1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden (geschäftsführenden Vorsitzenden) des Beirates festzustellen.

(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Bundesrecht Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

§ 9. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

Bundesrecht Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

§ 10. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesjugendbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →