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Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

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Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Gegenstand der Vereinbarung ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel.

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

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Kurztitel

Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2026

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

18.01.2026

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Anlage 2

Gemäß Art. VI Abs. 3

1.

Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen'' und dem Land Burgenland vom 16. Juni 1988.

2.

Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen'' und dem Land Burgenland vom 28. September 1990.

3.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen“ und der Nationalparkgesellschaft vom 20.09.2001.

4.

Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach Dr. Paul Esterhazy, vertreten durch die Alleinerbin Melinda Esterhazy, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, einerseits und dem Land Burgenland andererseits vom 20. Februar 1991 (Neudegg-Sandeck).

5.

Pachtvertrag abgeschlossen zwischen Frau Melinda Esterházy, geb. Ottrubay, als Eigentümerin einerseits und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel vom 05.08.1994 (Apetloner Hof Stallgebäude samt Umfeld).

6.

Ergänzung des Pachtvertrages, abgeschlossen am 05.08.1994 zwischen Frau Melinda Esterházy und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel vom 23.07.2007.

7.

Vertrag abgeschlossen zwischen Fürst Esterházy´sche Privatstiftung Schloß Eisenstadt, einerseits und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch die befugten Repräsentanten vom 13.09.1999 (1.600 ha KG Illmitz).

8.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen dem Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel vertreten durch seine zeichnungsberechtigten Organe und der F.E. Familien – Privatstiftung Eisenstadt vom 20.07.2023 (Verzicht Wasservogeljagd (Wasserwild)).

9.

Prekarium abgeschlossen zwischen der F.E. Familien-Privatstiftung Eisenstadt und dem Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel vertreten durch seine zeichnungsberechtigten Organe vom 16.01.2015 (Steganlegeanlage Neusiedler See).

10.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon I und dem Land Burgenland vom 30. Oktober 1991.

11.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon I, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.06.1999.

12.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon I, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.

13.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon I, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.

14.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon – betreffend Revier 1 (Gebiet Lange Lacke), vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 29.08.2023.

15.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgesellschaft Illmitz I und dem Land Burgenland vom 13. Mai 1992.

16.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Jagdleiter der Jagdgesellschaft Illmitz I, Herrn KR Alois Steiner und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.06.1999.

17.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Jagdleiter der Jagdgesellschaft Illmitz I, Herrn KR Alois Steiner und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.

18.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Jagdleiter der Jagdgesellschaft Illmitz I, vertreten durch den Jagdleiter Herrn Friedrich Haider-Kroiss und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.

19.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgesellschaft Illmitz I, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 29.08.2023.

20.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Hansag'' und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 9. März 1993.

21.

Nachtrag zur Vereinbarung zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Hanság“ und dem Land Burgenland vom 21.12.2007.

22.

Benützungsvertrag, abgeschlossen zwischen Frau Melinda Esterhazy geb. Ottrubay, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, als Eigentümerin einerseits und dem Land Burgenland andererseits vom 19. Mai 1993 (Neudegg-Sandeck).

23.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.

24.

Änderung der Vereinbarung vom 29.08.1993, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 25.11.2001.

25.

Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993 (Fischerei Wörthen-Lacke).

26.

Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993 (Fischerei Lange-Lacke).

27.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 30. August 1993.

28.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Apetloner Grundeigentümer'' und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 10. September 1995.

29.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom August 2002.

30.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen den in der Beilage A des Vertrages genannten Eigentümern der von Grundstücken der KG Apetlon, vertreten durch den Verein „Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer“, dieser vertreten durch seine befugten Repräsentanten einerseits und dem Land Burgenland, vertreten durch die unten bezeichneten Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung, andererseits vom 18.08.2018.

31.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Äcker und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 26. September 1993.

32.

Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Illmitzer Grundeigentümer'', und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 6. Februar 1997.

33.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Illmitzer Grundeigentümer und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 04.03.2003.

34.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Illmitzer Grundeigentümer ZVR 540642425 und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 30.06.2006.

35.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Zisterzienserabtei Stift Heiligenkreuz und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 03.02.1999.

36.

Nachtrag zur Vereinbarung vom 03.02.1999 abgeschlossen zwischen Zisterzienserabtei Stift Heiligenkreuz und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel vom 20.11.2023.

37.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Gemeinde Podersdorf am See und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 03.02.1999.

38.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Neusiedl am See, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.

39.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Neusiedl am See, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.

40.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Neusiedl/See – Revier 3 (Wiese), vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 29.08.2023.

41.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Weiden am See II, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.

42.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Weiden am See II, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.

43.

Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Weiden/See – Seerevier, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 26.06.2023.

44.

Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über die Nationalparkerweiterung Illmitz 2023/2024 im Ausmaß von insgesamt maximal 150 ha, abgeschlossen gemäß dem Beschluss der Burgenländischen Landesregierung vom 12.12.2023.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10001565

Dokumentnummer

NOR40274749

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

(1) Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfasst eine Fläche von 9.671 ha. Die Nationalparkflächen erstrecken sich über die Katastralgemeinden Illmitz, Apetlon, Neusiedl am See, Weiden am See, Andau, Tadten und Podersdorf am See. Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkflächen und deren Zuordnung zu Natur- und Bewahrungszonen dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026)

(3) Jede Veränderung der Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel bedarf der Herstellung des Einvernehmens der Vertragsparteien.

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Die Vertragsparteien stellen fest, dass sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

(1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel“ als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.

(2) Die Nationalparkgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen

(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft, den Organen des Bundes sowie der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den finanziellen Aufwand gemäß Absatz 2 grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft

(3) Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider Vertragsparteien. Bestehende Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt.

(4) Die Herstellung einer ausgewogenen Finanzierung soll jeweils über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026)

(7) Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 15. September des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen. Widmungswidrig verwendete Mittel können von den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.

(8) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des Projekts Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.

(9) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in diesem Artikel festgelegte Finanzierung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel – sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung (Art. XII) Gebrauch macht – neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des Projektes erweisen sollte, dass diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

(1) Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger und Interessensträgerinnen in Belangen des Nationalparks ist ein Nationalparkforum eingerichtet. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist zeitgerecht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung über Sitzungen zu informieren.

(2) Das Nationalparkforum tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.

(3) Beschlüsse des Nationalparkforums sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026)

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und sechs weiteren Mitgliedern, wobei ein Mitglied durch den amtierenden Burgenländischen Landesumweltanwalt oder die amtierende Burgenländische Landesumweltanwältin gestellt wird.

(2) Die Mitglieder sind von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu entsenden bzw. bestellen. Wiederholte Entsendungen bzw. Bestellungen sind zulässig.

(3) Voraussetzung für die Entsendung bzw. Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal fünf Jahre. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.

(4) Die Konstituierung erfolgt in einer von der Landesregierung einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor oder die Direktorin der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel einzuladen.

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Bei Meinungsverschiedenheiten über den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, über Verlangen des Vertragspartners zu der Streitfrage umfassend Stellung zu nehmen und sich um eine einvernehmliche Beilegung zu bemühen.

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

(3) Art. II, Art. III, Art. IV Z 1, 2, 3 und 5, Art. V Abs. 2 und 3, Art. VI Abs. 1, 2, 4, 7, 8 und 9, Art. VIII Abs. 1 bis 3, Art. IX Abs. 1 bis 4 und Art. XI Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(4) Das Bundeskanzleramt hat dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(5) Diese Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von beiden Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Bundesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarungen betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

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