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10001564 AT

Schutz der Opfer des Krieges

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Schutz der Opfer des Krieges

Schutz der Opfer des Krieges

Bundesrecht Schutz der Opfer des Krieges

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 339/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Litauen 3. Oktober 1996

Palau 25. Juni 1996

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien *1) am 18. Oktober 1996 erklärt, die von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erklärten Vorbehalte *2) weiterhin aufrecht zu halten.

Auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs ist die Anwendung der Abkommen auf Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 277/1994

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953

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