Schutz der Opfer des Krieges
Gesetzestext (2 Artikel)
Schutz der Opfer des Krieges
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 339/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Litauen 3. Oktober 1996
Palau 25. Juni 1996
Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien *1) am 18. Oktober 1996 erklärt, die von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erklärten Vorbehalte *2) weiterhin aufrecht zu halten.
Auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs ist die Anwendung der Abkommen auf Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 277/1994
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953