Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaates gemäß Art. VII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“) durch Österreich sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaates auf dem Gebiet Österreichs bezieht,
Österreich Mitglieder einer Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder deren Angehörige gemäß Art. VII Abs. 5 lit. a dieses Abkommens nur unter der Bedingung den Behörden des Entsendestaates übergeben wird, daß die Todesstrafe durch den Entsendestaat nicht verhängt wird, wenn er die Strafgerichtsbarkeit gemäß den Bestimmungen des Art. VII dieses Abkommens ausübt.
Österreich geht davon aus
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 1998 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. V Abs. 3 für Österreich mit 2. September 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass der Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen keine Auswirkungen auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden EU-Gesetze über die Befreiung ausländischer Streitkräfte und ihrer Angehörigen von der Steuer- und Abgabenpflicht hat.“
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass, gemäß dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, der Artikel II dieses Übereinkommens nicht in Widerspruch zur Anwendung des Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland steht.“
Das Einverständnis Finnlands mit der Gerichtsbarkeit seitens der Militärbehörden eines Entsendestaates gemäß Artikel VII des Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen gilt nicht für die Ausübung der Gerichtsbarkeit auf dem Staatsgebiet Finnlands durch Gerichte eines Entsendestaates.
Irland wird für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens kein Empfangsstaat sein, und die Anwendung insbesondere von Art. 3, 4, 5, 6 und 7 des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen wird sich dementsprechend nicht ergeben.
Das Königreich der Niederlande ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die zusätzlich zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des genannten Übereinkommens auch das Zusatzprotokoll zu dem genannten Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Die Regierung von Norwegen ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die zusätzlich zur Ratifizierung des genannten Übereinkommens auch das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen ratifizieren.
Die Regierung von Schweden erachtet sich durch Artikel I des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen insofern nicht gebunden, als sich der genannte Artikel auf die Bestimmungen des Artikels VII des Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen bezieht, welcher den Entsendestaaten das Recht gibt, auf dem Staatsgebiet eines Aufnahmestaates Gerichtsbarkeit auszuüben, sofern Schweden ein solcher Aufnahmestaat ist. Nicht berührt durch diesen Vorbehalt sind geeignete Maßnahmen der Militärbehörden von Entsendestaaten, die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit innerhalb der Truppe unmittelbar erforderlich sind.
Die Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch Militärbehörden des Entsendestaates in Übereinstimmung mit Art. VII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen durch die Republik Serbien bezieht sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaates auf dem Hoheitsgebiet der Republik Serbien.
Die Republik Serbien wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsendestaates in Übereinstimmung mit Art. VII Abs. 5 lit. a dieses Abkommens unter der Bedingung übergeben, dass die Todesstrafe seitens des Entsendestaates nicht verhängt werden kann, wenn Strafgerichtsbarkeit gemäß Art. VII dieses Abkommens ausgeübt wird.
Spanien ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die das Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll ratifiziert haben.
„[Die Ratifikation durch das Vereinigte Königreich] gilt mit dem Vorbehalt, dass Ausnahmen von Steuern und Abgaben in dem gemäß den Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft zulässigen Ausmaß zur Anwendung kommen.“
Die Vertragsstaaten des am 4. April 1949 in Washington beschlossenen Nordatlantikvertrags und die Staaten, welche die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation am 10. Jänner 1994 in Brüssel ausgefertigte und unterschriebene Einladung zur Partnerschaft über den Frieden annehmen und die das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnen –
zusammen die Staaten darstellend, die an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen;
in der Erwägung, daß die Truppen eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens durch Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats entsandt und dort aufgenommen werden können;
eingedenk dessen, daß die Beschlüsse zur Entsendung und Aufnahme von Truppen auch weiterhin Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten sein werden;
in dem Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats festzulegen;
eingedenk des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen *) –
sind wie folgt übereingekommen
Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.
_____________________
*) BGBl. Nr. 540/1977, 624/1977
Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in bezug auf dessen Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts.
(1) Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden.
Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, daß Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so ausgelegt, daß die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch Verhandlungen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte regeln.
Dieses Übereinkommen kann in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergänzt oder anderweitig modifiziert werden.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der entweder Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts ist oder die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annimmt und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.
(3) Dreißig Tage nach dem Tag, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft. Es tritt für jeden anderen Unterzeichnerstaat dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei desselben durch schriftliche Kündigungsanzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gekündigt werden; diese wird allen Unterzeichnerstaaten jede Kündigung notifizieren. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Übereinkommen für die kündigende Vertragspartei außer in bezug auf die Regelung offener Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, außer Kraft, bleibt jedoch für die übrigen Vertragsparteien weiterhin in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.