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UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen der Republik Österreich wurden am 13. August 1997 abgegeben.

Bundesrecht UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO

REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 *1) einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981'' genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 *2) (im folgenden „Abkommen von 1985'' genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde

Dr. Wolfgang Schüssel

UNITED NATIONS

OFFICE AT VIENNA

THE DIRECTOR-GENERAL

15. October 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu

bestätigen, die folgenden Wortlaut hat

(Anm.: Es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich darstellen, welches ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Giorgio Giacomelli

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 *1) einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981'' genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 *2) (im folgenden „Abkommen von 1985'' genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde

Dr. Wolfgang Schüssel

(Übersetzung)

Wien, am 15 Oktober 1996

Hans Blix

Generaldirektor

REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 *1) einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981'' genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 *2) (im folgenden „Abkommen von 1985'' genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde

Dr. Wolfgang Schüssel

UNITED NATIONS

INDUSTRIAL DEVELOPMENT ORGANIZATION

GENERALDIREKTOR

Wien, am 15. Oktober 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf Ihr Schreiben vom 15. Oktober 1996 zu

beziehen, das folgenden Wortlaut hat

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, des weiteren zu bestätigen, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Republik Österreich darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind - ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mauricio de Maria y Campos

Seine Exzellenz

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986

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