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Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Dem Hauptausschuß des Nationalrats wurde gemäß § 1 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen über den Abschluß dieses Abkommens berichtet.

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 4 mit 4. April 1997 in Kraft getreten.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 1), ist auf die Tagungen anwendbar.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Die Regierung erleichtert die Einreise und Ausreise der vom Generalsekretär ordentlich eingeladenen Teilnehmer zu den Tagungen und wird den Teilnehmern die notwendigen Sichtvermerke prompt und gebührenfrei erteilen. Der Regierung wird in angemessener Zeit vor den Tagungen eine vorläufige Liste der Teilnehmer übermittelt.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Der Konferenzsaal, die Büros und andere Räumlichkeiten und Einrichtungen, die die Österreichische Regierung für die Tagungen zur Verfügung stellt, stellen den Konferenzbereich dar und werden als Räumlichkeiten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation während der Tagungen und für die Dauer jeden zusätzlichen Zeitraums, der notwendig sein wird, um die Vorhaben abzuschließen, angesehen.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Das Abkommen tritt am vierzehnten Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.

GESCHEHEN zu Madrid, am 21. März 1997

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