Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Die Mitteilung gemäß Artikel XIV Abs. 2 wurde am 22. April 1997 abgegeben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
In Erwägung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. März 1997 angenommenen Resolution 1101, die eine multinationale Schutztruppe (FMP) in Albanien authorisiert;
in Anbetracht der Zustimmung der Regierung der Republik Albanien zu einer multinationalen Truppe unter italienischer Führung;
sind die Regierung von Albanien und die Regierungen jener Staaten, die sich an der FMP beteiligen, im folgenden die Parteien, wie folgt übereingekommen
Gemäß Artikel XIV Abs. 2 dieses Abkommens erkläre ich im Namen der österreichischen Regierung, daß mit der Unterzeichnung dieses Abkommens die internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, unter dem folgenden Verständnis abgeschlossen wurden
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf das zivile und militärische Personal sowie auf das Eigentum und die Vermögenswerte der nationalen Elemente/Einheiten jener Staaten, die sich an der Operation beteiligen, sofern ein Handeln im Zusammenhang mit der Operation oder mit der Hilfe an die Zivilbevölkerung vorliegt.
2. Weitere Vereinbarungen zur Regelung von Detailfragen in Zusammenhang mit der Operation, die auch die weitere Entwicklung berücksichtigen, können von den Vertragsparteien geschlossen werden.
3. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und alle von den Behörden eingegangenen Verpflichtungen sowie alle der FMP oder eines ihrer Mitglieder in der Republik Albanien gewährten Privilegien, Immunitäten, Einrichtungen oder Bewilligungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, in der Republik Albanien anwendbar.
4. Für das vorliegende Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen
1. Die FMP und das FMP-Personal, die die im vorliegenden Vertrag eingeräumten Privilegien und Immunitäten genießen, werden jede Handlung oder Aktivität unterlassen, die mit der unparteiischen und internationalen Natur ihrer Aufgaben oder mit dem Geist des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist. Die FMP und das FMP-Personal werden die örtlichen Gesetze und Verordnungen einhalten, soweit dies mit dem erteilten Mandat vereinbar ist. Der Befehlshaber der FMP wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten.
2. Die Regierung verpflichtet sich, die ausschließlich internationale Natur der FMP zu respektieren. Die FMP und das Personal der FMP sollen während ihrer Tätigkeit in Albanien mit den rechtmäßigen zentralen und lokalen Behörden der Republik Albanien in Kontakt treten und zusammenarbeiten.
3. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 hinsichtlich beauftragter Sachverständiger sind, sofern nicht im vorliegenden Abkommen anders bestimmt, sinngemäß auf die FMP und das FMP-Personal, welches an der Operation beteiligt ist, anzuwenden. Weiters genießen alle Sach- und Vermögenswerte, die im Besitz oder im Eigentum der beteiligten Nationen stehen und sich im Rahmen der Operation in Albanien befinden, diejenigen Privilegien und Immunitäten, die im oben zitierten Übereinkommen definiert und im vorliegenden Abkommen erwähnt sind.
4. Das FMP-Personal ist von Steuern der Republik Albanien hinsichtlich der von der FMP ausbezahlten Gehälter und Zulagen sowie hinsichtlich aller Einkommen, die von außerhalb der Republik Albanien erhalten werden, befreit.
5. Die Behörden der Republik Albanien werden die Gültigkeit von Führerscheinen und anderen dem FMP-Personal von ihren jeweiligen nationalen Behörden ausgestellten Genehmigungs- und Befähigungsurkunden gebühren- und steuerfrei anerkennen.
6. Das militärische FMP-Personal trägt in der Regel Uniform und kann Waffen besitzen und tragen, vorausgesetzt, daß es durch seine Dienstanweisung hiezu befugt ist.
7. Die FMP ist befugt, die FMP-Flagge oder das FMP-Wappen und/oder nationale Flaggen oder Wappen einer beteiligten Einheit auf jeder Uniform, jedem Transportmittel oder jeder Einrichtung zu führen.
1. Das gesamte FMP-Personal ist von rechtlichen Verfahren hinsichtlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen und aller ausgeführten Handlungen in seiner offiziellen Funktion ausgenommen. Diese Immunität gilt auch für den Zeitraum, in dem eine Person nicht mehr Mitglied der FMP bzw. nicht mehr von der FMP angestellt ist und auch nach Ende der Wirksamkeit der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.
2. Als beauftragte Sachverständige ist das FMP-Personal vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung geschützt. Irrtümlich verhaftetes oder angehaltenes FMP-Personal wird unverzüglich den FMP-Behörden übergeben.
3. Sollte die Regierung der Ansicht sein, daß ein Mitglied des FMP-Personals ein strafrechtliches Delikt begangen hat, wird sie den FMP-Kommandanten umgehend davon in Kenntnis setzen und ihm die ihr zugänglichen Beweismittel übergeben. Vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels II Abs. 3 unterliegen die Mitglieder des FMP-Personals hinsichtlich aller strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Delikte, die sie in der Republik Albanien begangen haben mögen, unter allen Umständen und zu jeder Zeit der ausschließlichen Jurisdiktion der jeweiligen nationalen Einheit, der sie angehören, außer die Nation, welcher diese Jurisdiktion zukommt, entscheidet, unter Berücksichtigung der Natur der strafrechtlichen Delikte, diese zugunsten der Regierung unter Anwendung von Auslieferungsverfahren nicht auszuüben.
4. Die FMP und die Behörden der Republik Albanien werden sich bei der Ausübung ihrer jeweiligen Gerichtsbarkeit gegenseitig unterstützen. Die an der FMP beteiligten Nationen informieren die Regierung über rechtliche Maßnahmen, die gegen Mitglieder des FMP-Personals, die ein strafrechtliches Delikt begangen haben, ergriffen werden.
1. Der Kommandant der FMP stellt jedem Mitglied der FMP vor oder so bald als möglich nach der ersten Einreise des Mitglieds in die Republik Albanien sowie dem an Ort und Stelle aufgenommenen Personal, einen numerierten Identitätsausweis aus, der Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, Titel oder Rang, Dienstkörper (wenn angemessen) und ein Lichtbild enthalten soll. Unbeschadet des Artikels VI Abs. 3 dieses Abkommens sind diese Identitätsausweise das einzige vom FMP-Personal benötigte Dokument.
2. FMP-Personal sowie an Ort und Stelle aufgenommenes Personal sind verpflichtet, auf Ersuchen eines entsprechenden Beamten der Regierung den Identitätsausweis vorzuweisen, aber nicht auszuhändigen.
1. Der Kommandant der FMP hat das Recht, den Leichnam eines Mitgliedes der FMP, das in der Republik Albanien stirbt, sowie dessen persönliches, sich in der Republik Albanien befindendes Eigentum zu übernehmen und darüber zu verfügen.
2. Ohne Zustimmung der betroffenen beteiligten Nation werden Autopsien an FMP-Personal nicht durchgeführt.
1. Die FMP und FMP-Personal genießen, samt ihren Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und Ausrüstung freie und unbeschränkte Durchfahrt und ungehinderten Zugang überall in der Republik Albanien, einschließlich des Luftraums und der Küstengewässer der Republik Albanien. Dies beinhaltet unter anderem das Recht, Lager zu errichten, Manöver abzuhalten, Quartier zu beziehen und sonstiger Nutzung aller Gebiete oder Einrichtungen, die für die Unterstützung, Übungen oder Operationen benötigt werden. Die Regierung verpflichtet sich, die Ein- und Ausreise in und aus der Republik Albanien von FMP oder FMP-Personal zu erleichtern. Um dies zu erreichen, ist das FMP-Personal von Paß- und Sichtvermerksvorschriften, Einwanderungsbestimmungen oder Ein- und Ausreisebeschränkungen der Republik Albanien ausgenommen. Sie sind auch von jeder Vorschrift betreffend den Aufenthalt und die Registrierung von Ausländern in der Republik Albanien ausgenommen, wobei sie allerdings nicht das Recht zum dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz in der Republik Albanien erwerben.
2. Die Regierung verpflichtet sich, die FMP, wenn notwendig, mit Landkarten und anderen Informationen, einschließlich der Lage von Minenfeldern und anderer gefährlicher Hindernisse, zu versorgen, die für die Erleichterung ihrer Bewegungen nützlich sein können.
3. Um die Ein- und Ausreise zu ermöglichen, ist das FMP-Personal nur verpflichtet, folgendes mit sich zu führen
Operationen, Übungen und Bewegungen sollen nicht durch Ersuchen der albanischen Behörden, die oben erwähnten Dokumente beizubringen, behindert oder verzögert werden.
4. Die albanischen Behörden werden durch alle entsprechenden Maßnahmen die Bewegungen von Personal, Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen, Ausrüstung oder Versorgungsgütern über die benützten Häfen, Flughäfen oder Straßen erleichtern.
5. Die FMP soll von der Vorlage von Inventaren oder anderen gewöhnlich erforderlichen Zollaufstellungen betreffend Personal, Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Ausrüstung, Versorgungsgüter und Verpflegung bei der Ein- und Ausreise oder beim Transit über albanisches Territorium in Unterstützung der Operation befreit sein.
6. Die FMP wird Flughäfen und damit verbundene Flughafendienste, Straßen und Häfen ohne Bezahlung von Abgaben, Gebühren, Mautabgaben oder Gebühren benutzen. Die FMP wird jedoch keine Ausnahme von der Entrichtung von angemessenen Gebühren geltend machen, die für verlangte und erhaltene Dienstleistungen gefordert werden, jedoch darf die Behinderung von Einsätzen und Bewegungen sowie von Zutritten wegen ausstehender Bezahlung solcher Dienstleistungen nicht zugelassen werden.
7. Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, die zur Unterstützung der Operation verwendet werden, unterliegen weder Lizenz- und Registrierungsvorschriften noch einer Versicherungspflicht.
1. Die Regierung stellt der FMP im Einvernehmen mit dem FMP-Kommandanten frei von Belastungen, Steuern oder Abgaben, zur Verfügung
2. Die Regierung verpflichtet sich, die FMP, wo dies anwendbar ist, beim Bezug und dem Zurverfügungstellen von Wasser, Elektrizität und anderen Einrichtungen ohne Kosten oder, wo dies nicht möglich ist, zu den günstigsten Sätzen zu unterstützen; im Falle einer Lieferunterbrechung oder des Drohens einer Lieferunterbrechung wird sie, soweit es in ihrer Macht steht, den Bedürfnissen der FMP den gleichen Vorrang einräumen wie den Notdiensten. Wo diese Leistungen und Einrichtungen nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden können, werden Zahlungen durch die FMP zu den Bedingungen durchgeführt, wie sie mit den zuständigen Behörden der Republik Albanien vereinbart wurden. Die FMP ist verantwortlich für die Unterhaltung und Instandhaltung dieser zur Verfügung gestellten Einrichtungen; wobei Einverständnis darüber besteht, daß Einsätze, Bewegungen und Zutritte nicht wegen ausstehender Zahlung dieser Gebühren und Abgaben behindert werden.
3. Die FMP hat das Recht, erforderlichenfalls, innerhalb ihrer Liegenschaften Elektrizität für ihren Gebrauch zu erzeugen und diese Elektrizität zu übermitteln und zu verteilen.
4. Die FMP könnte im Laufe der Operation das Bedürfnis haben, Verbesserungen oder Veränderungen an gewissen Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel Straßen, Versorgungssysteme, Brücken, Tunnels, Gebäuden usw., der Republik Albanien vorzunehmen. Jegliche derartige Verbesserungen oder Veränderungen nicht nur vorübergehender Natur werden Bestandteil dieser Infrastruktureinrichtung und folgen denselben Besitzverhältnissen. Vorübergehende Verbesserungen oder Veränderungen können nach dem freien Ermessen des FMP-Kommandanten entfernt werden, wobei die Einrichtung so weit wie möglich in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden soll.
1. Ansprüche der Republik Albanien aus Schaden oder Körperverletzung an Regierungspersonal oder -eigentum oder an Privatpersonen oder -eigentum werden durch die Regierungsbehörden der Republik Albanien dem FMP-Kommandanten vorgelegt und werden in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen befriedigt.
Im Falle einer Schädigung des Personals oder Vermögens der FMP, die von der Regierung der Republik Albanien, ihrem Personal oder ihren Bürgern verursacht wurden, kann jede an der FMP beteiligte Nation außer im Falle ernsten und vorsätzlichen Fehlverhaltens auf die Geltendmachung aller Forderungen betreffend Entschädigungen, Wiederherstellungen und Vergütungen für verursachte Verletzungen und Schäden verzichten.
2. Verfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen und zur Beilegung von Streitigkeiten, die aus schädigenden Handlungen oder Ereignissen, die durch die FMP oder FMP-Personal zum Nachteil der Republik Albanien, juristischer Personen oder Bürger der Republik Albanien entstehen, sowie Verfahren betreffend Schadenersatzansprüche der FMP sollen durch gesonderte Vereinbarungen geregelt werden.
3. Ansprüche, die aus Handlungen in Verbindung mit zivilen Unruhen, Schutz der FMP, Waffengebrauch oder Vorfällen im Zusammenhang von Einsatznotwendigkeiten (zB Handlungen zur Unterstützung, Durchführung oder Teilnahme an der Operation durch FMP oder FMP-Personal und die notwendig zum Schutz der FMP sind) entstehen, sind ausgenommen und stellen keine Grundlage für die Befriedigung von Ansprüchen dar.
4. Sollte ein Zivilverfahren gegen FMP-Personal vor irgendeinem albanischen Gericht eingeleitet werden, wird der FMP-Kommandant unverzüglich informiert, und er stellt dem Gericht eine Bestätigung aus, ob das Verfahren in Verbindung mit den offiziellen Funktionen und Pflichten der betroffenen Person steht.
1. Die Regierung verpflichtet sich, der FMP im größtmöglichen Ausmaß und, wo möglich, kostenlos Einrichtungen und Versorgungsgüter, wie Essen, Treibstoff, Fahrzeuge und andere Ausrüstung, Verpflegung und andere Güter und Leistungen, die die FMP benötigt, zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Einkäufen, die die FMP auf lokalen Märkten getätigt hat, vermeidet die FMP, auf Grundlage von gemachten Beobachtungen und von der Regierung gelieferter Information in diesem Bereich, jegliche nachteilige Auswirkung auf den lokalen Markt. Die FMP ist bei offiziellen Käufen in der Republik Albanien von allgemeinen Verkaufssteuern befreit.
2. Es ist der FMP gestattet, Ausrüstung, Verpflegung und Versorgungsgüter, die für die Operation notwendig sind, frei von Abgaben und anderen Beschränkungen ein- und auszuführen, sofern diese Güter für den offiziellen Gebrauch der FMP oder für den Verkauf in Commissaries oder Kantinen für FMP-Personal bestimmt sind. Die verkauften Güter sollen ausschließlich für den Gebrauch von FMP-Personal und nicht an andere Parteien übertragbar sein.
3. Die FMP und die Regierung arbeiten bezüglich der sanitären Einrichtungen zusammen und werden in Fragen der Gesundheit und insbesondere im Hinblick auf übertragbare Krankheiten engste Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit internationalen Konventionen bewahren.
4. Der FMP ist es erlaubt, direkt mit Unternehmen in der Republik Albanien, die Dienstleistungen und Versorgungsgüter anbieten, ohne Zahlung von Steuern oder Abgaben Verträge zu schließen. Diese Dienstleistungen und Versorgungsgüter sind keinen Verkaufs- oder anderen Steuern unterworfen. An Ort und Stelle von der FMP aufgenommenes Personal ist befreit
Die Regierung verpflichtet sich, der FMP gegen Vergütung in gegenseitig annehmbarer Währung lokale Währung im benötigten Ausmaß für die Verwendung durch die FMP, einschließlich der Bezahlung des FMP-Personals, zum für die FMP günstigsten Wechselkurs zur Verfügung zu stellen.
Die Regierung erkennt an, daß die Verwendung von Kommunikationskanälen für die Operation erforderlich sein wird. Der FMP wird erlaubt, eigene interne Post- und Telekommunikationseinrichtungen einschließlich Rundfunkeinrichtungen zu betreiben.
Dies umfaßt auch das Recht, solche Mittel und Einrichtungen zu verwenden, wie sie für die Gewährleistung der Kommunikationsfähigkeit erforderlich sind, und das Recht, zu diesem Zweck kostenfrei das gesamte elektro-magnetische Spektrum zu verwenden. Bei der Ausübung dieses Rechts wird sich die FMP in zumutbaren Ausmaß bemühen, ihre Handlungen mit den zuständigen Behörden der Republik Albanien zu koordinieren und deren Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Der FMP-Kommandant und die Regierung werden die für die Gewährleistung enger und gegenseitiger Zusammenarbeit auf jeder notwendigen Ebene erforderlichen Maßnahmen treffen.
1. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Vollziehung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden können, werden, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen der Republik Albanien und den beteiligten Staaten beigelegt.
2. Streitigkeiten bezüglich Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Beschäftigung und Dienstverrichtung des an Ort und Stelle aufgenommenen Personals werden durch ein vom Kommandanten der FMP und den albanischen Behörden zu entwickelndes Verwaltungsverfahren beigelegt.
1. Bezüglich der im vorliegenden Übereinkommen genannten Privilegien, Immunitäten und Rechte der FMP sowie des FMP-Personals und der Einrichtungen, zu deren Bereitstellung sich die Regierung verpflichtet hat, trägt die Regierung die letzte Verantwortung für die Umsetzung und Erfüllung dieser Privilegien, Immunitäten, Rechte und Einrichtungen durch die zuständigen lokalen Behörden der Republik Albanien.
2. Das Abkommen tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Erklärung der Parteien, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt worden sind, in Kraft. Das Abkommen wird ab dem Tag der Unterzeichnung angewendet. Vor der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erklärt die betroffene Partei, daß das Abkommen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung vorübergehend anwendbar ist.
3. Das Abkommen bleibt bis zur Abreise der letzten Einheit der FMP aus der Republik Albanien in Kraft, mit der Ausnahme, daß
4. Jede Partei des Abkommens kann Ergänzungen zu jeder Bestimmung vorschlagen. Jegliche Ergänzung tritt in Kraft, sobald sie schriftlich von allen anderen Unterzeichnerstaaten angenommen wurde.
5. Jede Partei, die das Abkommen kündigen möchte, muß dies zwei Monate vor Kündigungsdatum allen Unterzeichnerstaaten schriftlich mitteilen.
6. Jedes Land hat das Recht, dem Abkommen beizutreten; für dieses Land tritt das Abkommen mit Unterzeichnung oder Ratifikation in Kraft.
GESCHEHEN in ROM am 21. April 1997.
ZU URKUND DESSEN haben die unten angeführten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet